Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

Kosten für die Beseitigung und Entsorgung bei einem Wildunfall müssen vom Unfallverursacher nicht übernommen werden

Wildunfall Kosten der Beseitigung nicht durch Autofahrer

Gleich drei Verfahren zum Thema Kosten bei Wildunfällen wurden mit einer Entscheidung des Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom November 2017 entschieden. Verursacher eines Wildunfalls sind nicht verpflichtet der Straßenbaubehörde die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen zu erstatten. Grund: Dies führe nicht zur Verunreinigung der Straße im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in erster Instanz in allen drei Fällen mit Urteilen vom März 2017 die Kostenbescheide aufgehoben. Denn ohne Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung bestehe bei einem Wildunfall auch keine sekundäre Pflicht zur Kostenerstattung.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Haltung und führte aus, dass die Kostenerstattung nicht auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift gestützt werden könne, weil in den vorliegen Fällen das im Straßenraum liegende Reh beziehungsweise Wildschwein nicht zu einer Verunreinigung der Straße im Sinne der genannten Vorschriften geführt habe.

Was lag diesen Fällen zugrunde? Im ersten Fall kollidierte der Kläger zwischen Ebergötzen und Duderstadt mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh, das daraufhin verendete und im Straßenseitenraum liegen blieb. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters ließ die zuständige Straßenmeisterei Herzberg das verendete Tier am Folgetag durch ein beauftragtes Fachunternehmen an der Unfallstelle aufnehmen entsorgen. Der Fahrer erhielt einen Kostenbescheid in Höhe von 396 Euro, da der Wildunfall zu einer Verunreinigung der Bundesstraße geführt habe, die von dem Kläger als Unfallbeteiligter hätte unverzüglich beseitigt werden müssen. Nach der Beseitigung durch ein beauftragtes Fachunternehmen müsse der Autofahrer daher für die Kosten aufkommen.

Im zweiten Fall befuhr der Kläger die Landesstraße L 390 und kollidierte zwischen Redderse und Leveste ebenfalls mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh, das verendete und im Straßenraum liegen blieb. Nach polizeilicher Aufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters brachte dieser das verendete Tier zu einem Jagdmitpächter. Von dort aus wurde der Tierkadaver am nächsten Tag der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen übergeben. Hier wurden Kosten in Höhe von 129 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers in Rechnung gestellt.

Im dritten Fall zu diesem Thema kam es zum Wildunfall auf der Bundesstraße B 217 in Richtung Hameln, wo der Fahrer in Höhe der Gemeinde Wennigsen (Deister) mit einem die Fahrbahn kreuzenden Wildschwein kollidierte. Das Wildschwein verendete und blieb im Straßenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters holte dieser das verendete Tier am nächsten Tag von der Unfallstelle ab und übergab es nach einer Zwischenlagerung auf seinem Grundstück der Tierkörperbeseitigung durch ein Fachunternehmen. Dieses Mal wurde dem Kläger ein Bescheid in Höhe von 148 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers zugestellt.

Mit dem Urteil vom November 2017 sind jetzt in allen drei Fällen die Kläger von den Kosten freigestellt und müssen den Bescheiden der Behörde nicht nachkommen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2017, AZ – 7 LC 34/17, 7 LC 35/17 und 7 LC 37/17 –

Diesen Beitrag weiterempfehlen:

Weitere Auskünfte erhalten Sie von: