Der Pflichtteil für einen Erben kann zwar nach § 2333 BGB entzogen werden – aber zu dem Zweck muss schon einige „Böswilligkeit“ mit im Spiel sein. Tatsächlich sagt der Paragraf ganz deutlich: „Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling […] die ihm dem Erblasser gegenüber […]
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