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50 Prozent mehr als ortsübliche Sätze ist Mietwucher und macht den Mietvertrag ungültig

Ein Hamburger Jobcenter verklagte die Vermieter mehrerer Wohnungen auf Rückzahlung überbezahlter Mieten. Diese seien deutlich überhöht gewesen. Das Amtsgericht Hamburg-Altona gab der Klage statt. Die Rückzahlungsansprüche der Mieter seien richtigerweise auf das Jobcenter übergegangen. Gegen diese Entscheidung legten die Vermieter Berufung ein, konnten kein Mietwucher erkennen.

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Es erkannte ganz klar: Weicht die laut Mietvertrag vereinbarte Miete um mehr als 50 Prozent von der ortsüblichen Marktmiete ab, führt dies zur Unwirksamkeit des Mietvertrags aufgrund von Wucher. Kurz: Der Mietvertrag wird ungültig und der Vermieter hat keinen Anspruch auf die verlangten Beträge.

Das Landgericht bejahte zudem auch den bereits vom Amtsgericht festgestellten Anspruch auf Rückzahlung bereits überzahlter Mieten – wobei es auch noch einmal deutlich machte, dass das Jobcenter durchaus der richtige Kläger sei und dieses aus „übergegangenem Recht“ entsprechende Rückzahlungsansprüche der Mieter geltend machen dürfe.

Als Vergleichsmiete sei die ortsübliche Marktmiete heranzuziehen, so die Hamburger Richter. Diese richte sich nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung. Unerheblich seien aber eventuelle Eigenschaften der Mieter (Wohngeldbezieher, Hartz IV-Empfänger, Asyl-Bewerber, Vertriebene). Bei den verlangten Mieten kann man zweifelsfrei von Mietwucher sprechen, die Ansprüche auf Rückzahlung der überbezahlten Mieten (egal ob an Mieter oder wie hier die Kläger vom Jobcenter als letztendliche Zahlende) ergeben sich insgesamt aus § 812 Abs. 1 BGB.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.5.2016, AZ – 316 S 81/15 –

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