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Handwerker/Werkvertragsrecht: Nachbesserung bedeutet nicht die Anerkennung einer Mängelbeseitigungspflicht

Wer kennt das nicht: Die Handwerker waren da und nach Abschluss der Arbeiten stellt man als Auftraggeber fest, dass längst nicht alles korrekt ausgeführt wurde. Doch lediglich die Tatsache, dass der Handwerker noch mal vorbei kommt und nachbessert, ist noch längst keine Anerkennung einer Mängelbeseitigungspflicht. Entscheidend dabei ist jedoch, dass er deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis nur vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners (also hier des Handwerkes) gegenüber dem Auftraggeber klar und unzweideutig ergibt, dass diesem das Bestehen der Schuld bewusst ist. Auch muss Auftraggeber darauf vertrauen können, dass sich der Handwerker nicht einfach auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der beschuldigte Handwerker muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, deutlich zum Ausdruck bringen – wobei allerdings auch schon ein eindeutiges und schlüssiges Verhalten nach einer Mängelrüge ausreichend sein kann.

Allerdings erkennt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. August diesen Jahres auch, dass die Beurteilung, ob ein Anerkenntnis vorliegt oder nicht, selbst bei der Durchführung von nicht unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten und unter Würdigung aller Umstände, doch eine Einzelfallentscheidung sei. Maßgeblich sei dabei ganz klar, dass der Handwerker aus der Sicht des beauftragten Unternehmens nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits handelt, sondern in dem Bewusstsein, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.

Hat der Handwerker dabei deutlich gemacht, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist, so kann die auf Bitte des Auftraggebers vorgenommene Nachbesserung nicht einfach so beurteilt werden, dass diese im Bewusstsein seiner Nachbesserungspflicht vorgenommen wurde. Für eine Kulanz des Handwerkers spricht beispielsweise, dass dieser keine Rechnung stellt.

Der BGH weist mit diesem Urteil eindeutig darauf hin, dass die Beweislast für das Anerkenntnis beim Auftragsgeber liegt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2012 – VII ZR 155/10

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