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Schneeballschlachten können eine dienstliche Handlung sein – und sind versichert

Wird ein Lehrer während einer Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verletzt, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das erkannte das Verwaltungsgericht Freiburg als Recht. Der Hintergrund wirkt kurios: Der Lehrer war von einem Schneeball während einer Schneeballschlacht mit seinen Schülern direkt aufs Auge getroffen worden und nach der Operation einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg hat sich der Unfall „in Ausübung des Dienstes”, nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet.

Das Regierungspräsidium Freiburg als Schulbehörde hatte hingegen seinen Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall abgelehnt, weil „der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben fehle“. Die Verwaltung ging sogar noch weiter und lehnte jede Haftung ab: Er habe den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen sogar ausdrücklich verboten gewesen sei und er lediglich privat, als gleichgeordneter Teilnehmer, an der Schneeballschlacht mit den Schülern teilgenommen habe.

Die Details machen deutlich, wie aus einer Schneeballschlacht eben doch ein Dienstunfall entstehen kann, bei dem die „erzieherische Vorbildfunktion“ nicht verletzt wurde: Der klagende Lehrer wurde auf dem Weg zum Hauptgebäude von 15 Schülern seiner Klasse mit Schneeballwürfen empfangen. Zunächst war mit einer schützend vor das Gesicht gehaltenen Mappe auf die Schüler zugerannt und versuchte den nahestehenden Werfern die Schneebälle aus der Hand zu schlagen – hatte ihnen zugerufen, sie sollten aufhören, weil es unfair sei, wenn alle auf ihn werfen. Die daraufhin entstehende Schneeballschlacht könne nun wirklich nicht in eine „noch dienstliche, rein defensive Verteidigungsphase und eine anschließende außerdienstliche, rein private aktive Teilnahme an der Schneeballschlacht“ aufgespalten werden, wie es die Schulbehörde sah. Dies sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, so das Verwaltungsgericht aus Freiburg in seinem Urteil vom 4. Dezember 2012.

Denn selbst wenn der Lehrer mit seinen Schneeballwürfen gegen ein wirksames Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, verliere er damit nicht dessen dienstunfallrechtliche Fürsorge, so die Richter. Er habe völlig plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude begriffen habe, und er sich mit einen teilnahmslosen Verlassen des Schulhofs als Pädagoge eher lächerlich gemacht hätte.

Im Übrigen sei dies kein der Fall, dass sein Verhalten als einen “dienstfremden Exzess” erkennen lasse, wie es in der Rechtsprechung etwa zu einer Alkoholfahrt nach einer Betriebsfeier oder einer Schlägerei bei einer dienstlichen Weihnachtsfeier entschieden worden sei.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 4. Dezember 2012 – 5 K 1220/11

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