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Seiten von Unternehmen bei Facebook und Google+ unterliegen der Impressumspflicht

Bereits seit einiger Zeit besteht ja eine eindeutige Pflicht für so genannte Facebook-Fanpages (Unternehmensseiten) ein Impressum zu führen. Es darf zu dem Zweck auf das Impressum der eigenen Webseite verlinkt werden, besser ist im Zweifel sicher ein vollständiger Hinweis. Nun wurde durch ein aktuelles Urteil vom März diesen Jahres deutlich, dass auch Google+-Seiten mit einem Impressum versehen werden müssen. Auch hier darf ggf. auf das Impressum der eigenen Webpräsenz per Link verwiesen werden.

Das Landgericht Berlin hat nach einer beantragten einstweiligen Verfügung erkannt, dass ein Google+-Konto alleine noch kein Grund für eine Impressumspflicht darstellt. Es erkannte, dass unter normalen Umständen dieses Konto lediglich dazu genutzt wird, auf die eigentliche Webseite zu verweisen und damit quasi untergeordnet ist.

Doch sobald eine kommerzielle Nutzung eines solchen Kontos (egal ob bei Facebook, XING oder Google) vorliegt, sieht die Situation deutlich anders aus. Wo potenziell Geld erwirtschaftet wird, muss auch ein Impressum vorhanden sein, was man auch der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie deutlich entnehmen kann (Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG).

Es gilt also eine weitgehende Impressums-Pflicht, die an vielen Stellen (noch) keine ausreichende Beachtung findet. Selbst bei Twitter-Profilen von Freiberuflern oder Selbstständigen, die hierdurch eine Art Akquise oder Image-Pflege betreiben kann man eine Pflicht dazu vermuten.

Entscheidend ist, dass wenn man auf den Seiten kein eigenes Impressum veröffentlicht und mit einer Verlinkung auf die eigene Webseite und das dortige Impressum arbeitet, der Link dahin entsprechend benannt werden muss. Vor allem aber muss die entsprechende Seite der Webpräsenz deutlich machen, dass das dortige Impressum auch für (…) gilt. Ein einfacher Satz wie „Dieses Impressum gilt auch für die Facebook-Präsenz unter http://www…“ ist dabei ausreichend.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az.: 16 O 154/13

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