Der Vorgang ist geradezu alltäglich – es geht um den Kauf eines Gebrauchtwagen bei einer Werkstatt, die dabei zusätzlich und inklusive eine „1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ anbietet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden jedoch Konditionen aufgeführt, die eine Haftung erst unter gewissen Vorbedingungen wirksam werden lassen. Im konkreten Fall geht es unter anderem um die Frage, ob die vereinbarten „Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten“ beim Verkäufer, beziehungsweise einer „einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt“ durchgeführt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat dabei im Sinne des Klägers entschieden. Eine Einschränkung in den AGB, dass eine mitverkaufte Garantieleistung an die Arbeiten in der Werkstatt des Verkäufers oder eine anerkannte Vertragswerkstatt knüpft, stellt lediglich eine ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung dar – die aber die Garantieleistung insgesamt nicht aufhebt.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den vierten Kundendienst an seinem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen lassen. Das Fahrzeug blieb einige Monate später infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein darauf hin vom Kläger eingeholter Kostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 Euro – er verlangte dafür eine Zahlung von 10.000 Euro zusätzlich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht Freiburg wies diese Klage ab und entschied zugunsten der Werkstatt. In der Berufung verurteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe sie dann jedoch zur Zahlung von 3.279,58 Euro plus Zinsen und Anwaltskosten, nachdem der Kläger – nach erfolgter Reparatur – seinen Anspruch auf nur noch diesen Betrag verringert hatte.
Die Entscheidung des OLG folgte dabei der Begründung des Käufers. Der hatte auf den Vertrag verwiesen, nach welcher der Kläger den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ zum Gesamtpreis von 10.490 Euro erworben hatte. Der Umstand, dass die entsprechende Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamtpreises nach Anteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthielt, sah es nicht als Grund zu einer anderen Einschätzung. Entscheidend sei letztlich die damit erworbene Leistung.
Genau diese Bewertung bestätigte nun auch der BGH mit Urteil vom 25. September 2013 und bezog sich in der Begründung zusätzlich auf die Inhalte des § 307 BGB (Inhaltskontrolle): „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“ Eine solche unangemessene Benachteiligung sei im Zweifel anzunehmen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertrags so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
BGH Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12
LG Freiburg – Urteil vom 7. März 2011 – 14 O 476/10
OLG Karlsruhe – Urteil vom 20. Juni 2012 – 13 U 66/11