Eine Pflicht zum Tragen eines Helms gibt es für Fahrradfahrer nach wie vor nicht – auch wenn es zunehmend Usus wird, einen zu benutzen. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom Juni 2014 deutlich gemacht, dass es einen Unterschied zwischen dem Bewusstsein der Leute für die Notwendigkeit für einen Kopfschutz und einer daraus wie auch immer abgeleiteten Mitschuld gibt. Die Klägerin im vorliegenden Fall muss damit auch keine Einschränkung hinnehmen.
Der Vorfall verlief folgendermaßen: 2011 hatte die betroffene Klägerin sich mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit befunden und trug dabei keinen Fahrradhelm. Die Fahrerin des am rechten Straßenrand parkenden PKW öffnete geradewegs vor der Radfahrerin von innen die Tür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte. Diese fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden, fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Das Ausmaß der Verletzungen wurde durch das Nichttragen eines Fahrradhelms noch vergrößert.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat aber letztlich das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben, das der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet hatte, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben, auch wenn das allgemeine Sicherheitsbewusstsein dafür sicher gestiegen ist und zum heutigen Zeitpunkt (2014) noch weiter gewachsen. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden angelastet werden, wenn dieser die Sorgfalt außer acht lässt, die man zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Doch der BGH macht deutlich, dass 2011 nicht 2014 ist und sich die Veränderungen im Sicherheitsbewusstsein seit der Zeit anders darstellen als vor drei Jahren. Ein solches erhöhtes Verkehrsbewusstsein (und das Tragen von Fahrradhelmen zum eigenen Schutz) hatte es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts lediglich elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.
Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts daher – bezogen auf die konkrete insbesondere zeitliche Situation – nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.
BGH-Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13
LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 – 4 O 265/11
>OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 – 7 U 11/12