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Auktions-Plattformen: Teures Auto für ein Euro?
BGH sieht darin kein Problem

Ein Autobesitzer bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von ein Euro fest. Der spätere Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion genau diesen Euro für den Pkw, der aber deutlich mehr wert ist und war.

Nachdem der Autobesitzer die Auktion abbrach (weil es ein konkretes Kaufangebot annahm), wollte der Bieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksamen und zu einem Kaufpreis von einem Euro geschlossenen Kaufvertrags. Da seiner Meinung nach das Auto einen Wert von 5.250 Euro hat, wollte er in der Höhe Schadensersatz haben.

Das Landgericht Mühlhausen stimmte dem zu und hatte der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des beklagten Pkw-Besitzers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Jena, zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein so genanntes Klageabweisungsbegehren weiter und rief den Bundesgerichtshof (BGH) an, der entschied, dass der Kaufvertrag keineswegs wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.

Die Begründung war recht eindeutig: Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine „verwerfliche Gesinnung“ des Bieters. Es mache ja gerade den Reiz aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance hat, einen für ihn vorteilhaften Preis durch das Überbieten der Interessenten zu erzielen.

Dass das Fahrzeug letztlich für einen Euro verkauft worden ist (zumindest potenziell), beruhe ganz alleine auf den freien Entscheidungen des beklagten Anbieters, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises in Kauf genommen habe. Dabei sei er ein zusätzlich erhöhtes Risiko eingegangen, da er ohne Festsetzung eines Mindestgebots startete aund letzten Endes durch seinen nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion ganz alleine die Ursache dafür, dass sich das Risiko in harte Realität verwandelte.

BGH – Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14

OLG Jena – Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13

LG Mühlhausen – Urteil vom 9. April 2013 – 3 O 527/12

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