Noch mal eben eine „letzte Mahnung“ schreiben und über die Androhung die Schufa zu benachrichtigen, den Schuldner so vielleicht zu bedrängen, das scheint ein guter Versuch zu sein, an Gelder zu kommen. Das ist tatsächlich eine Form der Einschüchterung, wie das Landgericht Darmstadt feststellte. Denn ein solches Schreiben ignoriert im konkreten Fall in unzulässiger Weise das bereits erfolgte Bestreiten der Forderung.
Was war der Anlass für die Auseinandersetzung? Ein Unternehmen verschickte an Verbraucher Schreiben unter dem Titel „Letzte Mahnung“. In diesen Schreiben wurden Forderungen für angebliche Serviceaufträge geltend gemacht. Und es schrieb den Empfängern auch gleich noch, dass „unbestrittene und fällige Forderungen an die Schufa gemeldet werden können”. Der wunde Punkt: Die Mahnschreiben wurden auch dann verschickt, wenn die Forderung bereits bestritten wurde.
Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der klagenden Verbraucherzentrale, die für ihre Mitglieder eine Unterlassung erreichen wollte, da sie die Vorgehensweise für höchst unzulässig hielt. Es war für die Richter denn auch recht klar zu argumentieren: Bei einer bereits bestritten Forderung sei das Inaussichtstellen einer Datenübermittlung an die Schufa schlicht unzulässig. Und damit auch ein Schreiben, dass den Titel „Letzte Mahnung“ trägt und damit ein solches Bestreiten völlig ignoriert.
Da sich das Schreiben an Nicht-Juristen richtet, könne es zu Missverständnissen kommen, so das Darmstädter Landgericht – es könne gar der Eindruck entstehen, dass die erfolgten Einwendungen rechtlich nicht erheblich sind und der Anspruch daher einrede frei und fällig ist. Eine Differenzierung, die für juristisch nicht vorgebildete Menschen kaum offensichtlich ist und wohl in der Tat eher als eine Art Einschüchterung empfunden würde.
Landgericht Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014 – 27 O 133/14 –