Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

BGH-Urteil: Parkett statt Teppichboden, das geht. Alte Schallschutzwerte gelten.

Dass Parkett statt weicher Teppich mehr Lärm für Bewohner bedeutet, dürfte unstrittig sein. Doch was ist, wenn sich alle an die niedrigen „Lärmwerte“ gewöhnt haben und plötzlich Parkett als Boden verlegt wird? Muss man das hinnehmen, wenn man in der Wohnung darunter lebt. Wie es die Überschrift schon andeutet: Es kommt drauf an. Das klingt ein wenig nach Radio Eriwan, ist aber inhaltlich nachvollziehbar. Entscheidend sind die Umstände und Alter der Immobilie.

Die Parteien in diesem Rechtsstreit sind allesamt so genannte Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Siebziger errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements, für die jeweils diese Wohnungserbbaurechte bestehen. Zwei Jahre nach Einzug, 2008, ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett verlegen. Das wollten die Bewohner der darunter liegenden Eigentumswohnung aber nicht akzeptieren und klagten mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht.

Das Amtsgericht Lübeck folgte zunächst den Klägern und wies die beklagten Wohnungseigentümern an, wieder Teppichboden zu verlegen. Das darauf angerufene Landgericht Itzehoe hatte 2014 die Klage dann aber abgewiesen. Damit gaben sich die Kläger nicht zufrieden und riefen den Bundesgerichtshof (BGH) an, der die Abweisung der Klage bestätigte.

Grundsätzlich seien die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich auf die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 beziehen. Diese würden auch mit Parkett gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau könne sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem so genannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthalte aber keine solchen Vorgaben.

Und der BGH betonte zudem, dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt zwar eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen, das hier aber unerheblich sei. Dazu käme, dass gegen ein dauerhaftes Gepräge (also der Ausstattung und Aufmachung) der Anlage spricht, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.

Der Schallschutz müsse in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum befindlichen Bauteile der Immobilie gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden sei und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, seien jedenfalls keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau.

Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 1.8.2012 – 35 C 58/11
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 18.03.2014 – 11 S 101/12
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2015 – V ZR 73/14

Diesen Beitrag weiterempfehlen:

Weitere Auskünfte erhalten Sie von: