Oft sieht man Autos mit einer Plastikhülle am Heckscheibenwischer herumfahren. Sieht komisch aus – und haben die Autobesitzer meist nur vergessen zu entfernen, hat aber einen wichtigen Hintergrund. Diese Hüllen ersparen Waschstraßenbesitzern Schadensersatz bei Beschädigung der Scheibenwischer, der Heckklappe oder gar der Heckscheibe selbst. Wird die Hülle nicht verwendet liegt eine „schadensersatzpflichtige Verkehrssicherungspflichtverletzung“ vor, wie das Landgericht (LG) Hannover in einem Urteil vom März 2015 feststellte.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ der Kläger sein Auto in der Waschanlage der Tankstelle des Beklagten in Hannover waschen. Nach dem Waschvorgang stellte der Autobesitzer eine Beschädigung der Heckklappe, des Heckscheibenwischers und der Heckscheibe fest. Die Kontrahenten stritten über die Schadensursache, wobei der Kläger behauptete die Beschädigung beruhe auf einem fehlerhaften Anpressdruck der Waschbürste. Der Tankstellenbesitzer ging allerdings davon aus, dass die Beschädigung auf einen Vorschaden des Fahrzeuges zurückzuführen sei.
Das LG Hannover hatte in der Berufung einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens betreut. Nach dessen Erkenntnissen war der Schaden zwar nicht durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden – resultierte jedoch aus der Nichtverwendung einer der besagten Scheibenwischerschutzhüllen. Da die Verwendung derartiger Schutzhüllen branchenüblich und bekannt ist, haftet also der beklagte Waschanlagenbetreiber im Ergebnis für die Schäden am Fahrzeug.
Die Untersuchung des Sachverständigen brachte klare Fakten in diesem Streit zu Tage: Durch die von oben nach unten über die Heckscheibe streichende Waschbürste stellte sich der nach hinten aufstellbare Heckscheibenwischer infolge der Reibungswiderstände nach oben und nach hinten auf. Danach haben sich einzelne Bürstenfasern in dem Heckscheibenwischer verklemmt und diesen in der Rotationsbewegung abgerissen. Dadurch wurde die Heckklappe erheblich verformt und die fest eingeklebte Heckscheibe verspannt, so dass sie schließlich aufgrund der hohen Belastung sogar geborsten ist. Eine Schutzhülle für den Heckscheibenwischer hätte dies effektiv verhindert, denn die Bürste wäre über die nasse und glatte Kunststoffhülle hinweggeglitten, ohne den Scheibenwischer aufzurichten.
Landgericht Hannover, Urteil vom 27.03.2015 AZ – 10 S 7/12 –