Kündigungen wegen Eigenbedarf sind ja an sich nichts Neues. Der Bedarf muss nachweisbar sein und dem Mieter im Zweifel eine Ersatzwohnung als Alternative benannt werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Alternativ-Wohnung nur für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung steht, also nur befristet angemietet werden kann. Das entschied das Amtsgericht Köln im Dezember 2015. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so ist die Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs tatsächlich unwirksam.
Wie lag der konkrete Fall? Der Mieterin einer Erdgeschoss-Wohnung wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Vermieter wollten die Wohnung mit einer anderen Wohnung verbinden, um somit mehr Platz für die wachsende Familie zu haben. Soweit also klar und eindeutig.
Die Mieterin wehrte sich aber gegen die Eigenbedarfskündigung. Ihrer Meinung nach hätten die Vermieter ihr die Dachgeschoss-Wohnung im gleichen Haus als Ersatz anbieten müssen. Das sahen die Vermieter anders, da diese nur befristet hätte vermietet werden können und somit für die Mieterin ihrer Meinung nach ungeeignet.
Die Kündigung eines Mietvertrags greift in die Lebensführung des Mieters besonders stark ein, so erkannte das Amtsgericht. Der Vermieter müsse daher alle ihm mögliche Maßnahmen ergreifen, um diesen schweren Eingriff abzumildern. Dazu gehöre eben auch das Anbieten einer vergleichbaren Wohnung im selben Haus oder in der direkten Nachbarschaft.
Es sei schließlich Sache des Mieters, so das Kölner Gericht, zu entscheiden, inwieweit dieser irgendwelche Nachteile in Kauf nehmen wolle. Aus diesem Grund sei daher auch durchaus eine Wohnung anzubieten, die vielleicht nur befristet vermietet werden könne.
Das Amtsgericht Köln entschied damit klar gegen die Vermieter und sah letztendlich sogar ein gewisses Missbrauchspotenzial in dieser Vorgehensweise.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 16.12.2015 – AZ – 221 C 282/15 –