Aufwand und Ergebnis müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Daher kann die Anschaffung von Hard- und Software bei Kleinunternehmern ausschließlich zu Steuerzwecken durchaus in wirtschaftlich nicht sinnvoller Relation zu den erzielten Einkünften stehen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat daher im Oktober 2016 auch ganz klar entschieden, dass es einem selbständigen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von 6.000 Euro nicht zuzumuten ist, seine Einkommensteuererklärung online per ELSTER abzugeben.
Im konkreten Fall verlangte das Finanzamt die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung vom Zusteller, der ansonsten von Kapitaleinkünften lebte. Daraufhin beantragte der Kläger, seine Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen auch weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, da er weder die entsprechende Hardware noch einen Internetanschluss besitze und nur über eine sehr eingeschränkte „Medienkompetenz“ verfüge.
Das Finanzgericht hob die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes auf und gab der Klage statt. Der Kläger habe einen Anspruch darauf befreit zu werden, da ihm die elektronische Abgabe per ELSTER angesichts seiner geringen Betriebseinnahmen wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Denn zu den Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt, auch nur mit ELSTER per Browser, gehörten nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen.
Da zudem nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes maßgeblich sind, kommt es für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen hat. Deshalb sind auch die in diesem Fall nicht unerheblichen Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen letztlich irrelevant.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2016; AZ – 2 K 2352/15 –