Um sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen versuchte ein Vietnamese eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. Da diese aber noch verheiratet war und eine Ehescheidung so schnell nicht möglich war, entschloss er sich dazu, die Vaterschaft des noch nicht geborenen deutschen Kind der Frau anzuerkennen – also eine Scheinvaterschaft einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteilte jedoch, dass diesem “Ansatz” auf keinen Fall entsprochen werden kann. Es sei nicht dem Aufenthaltsgesetz entsprechend, wenn ein Ausländer die Vaterschaft zu einem deutschen Kind nur deshalb anerkennt, um auf diese Art und Weise einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Was war passiert? Die betroffen Frau war mit dem “Handel” unter der Bedingung einverstanden, dass ihr 5.000 Euro gezahlt werden. Der Vietnamese kam dem nach und erkannte anschließend die Vaterschaft zu dem Kind an. In der Folgezeit bestand jedoch zwischen ihm und dem Kind nahezu keinerlei Verbindung. Mehrere Jahre später erst erfuhr die zuständige Behörde von der Absprache, nahm daraufhin die Aufenthaltserlaubnis zurück und verweigerte zudem eine Verlängerung des Aufenthaltstitels. Der Vietnamese war damit nicht einverstanden und versuchte im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe seine drohende Abschiebung zu verhindern.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vietnamesen zurück. Die angedrohte Abschiebung nach Vietnam sei nicht zu beanstanden, da dem Vietnamesen kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zustehe.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stehe einer Aufenthaltserlaubnis die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung entgegen. Wird ein Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zum dem Zweck geschlossen, die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, so ist das nicht zulässig.
Zwar könne eine familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden, so der Verwaltungsgerichtshof. Dies setze aber voraus, dass zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht, eine ernsthafte, schon vorliegende (oder jedenfalls beabsichtigte und alsbald tatsächlich geführte) Lebensgemeinschaft bestehe. Daran habe es im Fall des Vietnamesen gefehlt, auch klar gekennzeichnet durch die Umstände (Zahlung eines Handgeldes, keine Kommunikation mit Kind und Mutter).
Ein deutlicher Vater-Kind-Kontakt bestehe zudem nicht– jedenfalls keiner, der zumindest ansatzweise dem entspreche, was sonst zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern üblich sei. Damit sei eine Aberkennung des Aufenthaltstitel im vollen Umfang gerechtsfertigt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2014 – 11 S 1886/14 –