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Kosten für die Dachbegrünung sind keine Betriebskosten

Dachbegrünung muss das Wohnumfeld verbessern und einsehbar sein, um dessen Pflege als Betriebskosten umzulegen.

Ausschlaggebend für die Umlage von Gartenpflegekosten ist nach Auffassung des Amtsgerichts Köln nicht die Frage, ob die Mieter die Gartenfläche nutzen können, sondern vielmehr, ob eine gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert und deshalb geeignet sei, die Wohn- und Lebensqualität der Anwohner zu verbessern. Und deshalb sei eine nicht einsehbare Dachbegrünung – beziehungsweise deren Pflege – eben auch nicht als Betriebskosten auf die Mieter eines Hauses oder Wohnung umlegbar.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Mieterin einer Wohnung durch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 anteilige Gartenpflegekosten in Höhe von mehr als 35 Euro in Rechnung gestellt. Die Kosten seien bei der Pflege einer Dachbegrünung entstanden. Da diese aber von außen nicht zu sehen ist, weigerte sich die Mieterin die Kosten zu tragen. Und so kam der Fall vor Gericht.

Das Amtsgericht Köln entschied eindeutig zu Gunsten der Mieterin. Die Dachbegrünungskosten sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. Zwar seien die Kosten der Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage umlagefähig – die Dachbegrünung würde aber keine Grundlage für eine übliche Gartenpflege darstellen. Man kann zwar insgesamt annehmen, dass die Lebensqualität verbessert wird, aber eine solche Anlage eben keine gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche darstellt, die das Wohnanwesen insgesamt verschönert.

Eine entsprechende Wohnumfeldverbesserung sei ganz deutlich erkennbar bei einem angrenzenden Garten der Fall. Bei einer Dachbegrünung ist dies im Grundsatz aber kaum zutreffend. Ein begrüntes Dach verschönere per se weder ein Anwesen, noch sorge es grundsätzlich für einen besonders gepflegten Eindruck, so das Amtsgericht. Dies hänge im Einzelfall im Zweifel von der Art der Begrünung und der tatsächlichen Einsehbarkeit des Daches ab. Da das Dach im konkreten Fall eben nicht einsehbar ist, ist eine Umlage der durch Begrünung und Pflege des Daches entstandenen Kosten auf die Mieter unzulässig, so die Kölner Richter in ihrem Urteil vom März 2016.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 1.3.2016, AZ – 206 C 232/15 –

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