Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

Eigentümerversammlung: Bevollmächtigter und Auftraggeber dürfen nicht gleichzeitig teilnehmen

Eigentümerversammlung: Auftraggeber und Bevollmächtiger durfen nicht beide teilnehmen

Lässt sich ein Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung von seiner Ehefrau und einem seiner Söhne vertreten, darf er nicht auch noch zugleich als Verwalter und Versammlungsleiter auftreten. Sprich: Wird der Wohnungseigentümer von einem Bevollmächtigten vertreten, so darf er nicht auch noch selbst nicht an der Versammlung teilnehmen. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt der einzig andere Wohnungseigentümer diese Situation für komplett unzulässig und verließ daher die Versammlung. Anschließend erhob er Klage gegen die in seiner Abwesenheit in der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Da sahen die angerufenen Gerichte genau so.

Die in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse sind unwirksam, da sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen sind, erkannte das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom Juli 2015.

Grundsätzlich darf ein Wohnungseigentümer natürlich einen Bevollmächtigten beauftragen und sich auf diesem Weise vertreten lassen. Nimmt der Wohnungseigentümer an der Versammlung jedoch neben seinem Bevollmächtigten teil, so wird sein Bevollmächtigter zum nicht teilnahmeberechtigten Dritten, erläuterten die Karlsruher Richter. Damit ist das grundsätzliche Gebot der Nichtöffentlichkeit nicht mehr eingehalten.

Zweck der Nichtöffentlichkeit ist es ja die Eigentümerversammlung von fremdem Einfluss freizuhalten. Kein Mitglied darf sich also durch die Präsenz von Begleitern unterstützen lassen und dadurch seinem Auftreten zusätzliches Gewicht verleihen.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.7.2015  – 11 S 118/14 –

Diesen Beitrag weiterempfehlen:

Weitere Auskünfte erhalten Sie von: