Die Situation ist ja nicht unbekannt: Unfall, Auto wird beschädigt, es soll Schadensersatz für eine Reparatur erstattet werden. Doch wird der entsprechend eines vereinbarten Rabatts gekürzt, auch bei fiktiver Abrechnung? In der Tat wird ein Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet, sind dem Geschädigten regelmäßig gewährte Rabatte der Reparaturwerkstatt zu berücksichtigen. Der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wird entsprechend des Rabatts gekürzt. Dies hat das Landgericht Karlsruhe im Juni 2017 entschieden.
Das Fahrzeug eines großen Leasing-Unternehmens wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das Unternehmen rechnete den Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers fiktiv ab. Doch die Versicherung erstattete nur einen Teilbetrag. Sie zog insgesamt 35 Prozent vom Schadensersatz ab, da das Unternehmen für seine Reparatur- und Wartungsarbeiten angesichts der Größe seiner Fahrzeugflotte bei ihrem Werkstatt-Unternehmen aufgrund von Rahmenverträgen stets einen Rabatt in dieser Höhe erhielt.
Das Leasing-Unternehmen hielt den Abzug jedoch für unzulässig und argumentiert, dass bei einer fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens allein auf die objektiven Verhältnisse abzustellen sei. Das Unternehmen erhob daher Klage auf Zahlung des restlichen Betrags. Das Amtsgericht Pforzheim folgte diesem Argument und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich wiederum die vor dem Landgericht in Karlsruhe verhandelte Berufung der Haftpflichtversicherung.
Das Landgericht entschied anders als das Amtsgereicht zu Gunsten der Haftpflichtversicherung und hob dessen Entscheidung auf. Die vom Leasing-Unternehmen geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten können in der Tat um 35 Prozent gekürzt werden. Denn auch bei einer fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens seien regelmäßig gewährte Rabatte zu berücksichtigen.
Den Entscheidungsgrund sah das Gericht vor allem darin, dass sich andernfalls fiktive Abrechnung zu einer fiktionalen oder irrealen Abrechnung entwickeln würden – die schlussendlich Schäden ersetze, die dem Geschädigten bei Instandsetzung so gar nicht entstehen würden. Und dazu käme in jedem Fall noch, dass der Geschädigte in keinem Fall am Schadensersatz verdienen oder sich nicht irgendwie sonst daran bereichern dürfe.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.6.2017; AZ – 19 S 33/16 –