Ein Unfallschaden kann für die Betroffenen ein großer finanzieller Schaden bedeuten. Und nicht jeder Mensch ist in der Lage gleich einen neuen Wagen zu erwerben. Fehlende finanzielle Möglichkeiten des Unfallgeschädigten führen dann dazu, dass dieser eben zunächst die Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers abwarten möchte. Daher liegt auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei der zwischenzeitlichen Nutzung eines Mietwagens vor.
Dies gilt aber tatsächlich nur, wenn der Unfallgeschädigte finanziell nicht in der Lage, ist ein neues Fahrzeug zu erwerben und keine Möglichkeit der Vorfinanzierung besteht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken im September 2016 entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Geschädigte eines Verkehrsunfalls gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 840 Euro.
Ihr waren bis zum Ankauf eines neuen Fahrzeugs Mietkosten in Höhe von insgesamt 1.540 EUR entstanden. Der Kauf des Fahrzeugs hatte sich verzögert, weil sie zunächst die Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung abwartete, da sie eben nicht über ausreichende finanzielle Mittel zum Kauf verfügte. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich die Gesamtkosten zu übernehmen, da sie der Unfallgeschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorwarf. Das Amtsgericht Homburg folgte diesem Vorgehen zunächst – das daraufhin angerufene Landgericht Saarbrücken entschied allerdings zu Gunsten der Klägerin, der stehe ein Anspruch auf Erstattung der vollständigen Mietwagenkosten zu.
Das Saarbrücker Landgerichts entschied, dass die Geschädigte grundsätzlich die Ersatzbeschaffung von der Entschädigungsleistung des Versicherers abhängig machen dürfe, wenn sie finanziell nicht zum Neukauf in der Lage sei und zugleich die Versicherungsgesellschaft rechtzeitig über die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung hingewiesen habe. Daher könne ihr die längere Nutzung eines Mietwagens nicht vorgeworfen werden.
Selbst wenn eine Vollkaskoversicherung bestehen sollte, so sieht das Landgericht keine Pflicht zur Entlastung des Unfallverursachers diese in Anspruch zu nehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unfallverursacher vollständig für den Unfall hafte.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.9.2016; AZ – 13 S 53/16 –