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Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf: Verkäufer muss klar ersichtlich sein!

Gebrauchtwagen werden gerne mal bei einem Händler gekauft, um so eine Gewährleistung zu bekommen, sollte das Auto denn doch nicht in einem so guten Zustand sein. Das berühmte „Gekauft wie gesehen“ geht dabei nämlich nicht. Und damit natürlich auch kein Gewährleistungsausschluss. Diese fast alltägliche Situation führte zur Klage gegen ein Autohaus.

Ein Mann hatte im Internet eine Anzeige eines Osnabrücker Autohauses gesehen. Ein Multi Van wurde dort zum Preis von rund 15.000 Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt; und im Kleingedruckten fand sich dann der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“. Der Kläger – der nicht perfekt Deutsch sprach – wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und einige Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen.

Als Verkäufer war jedoch letztlich eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Doch es kam wie es kommen musste: Kurze Zeit nach dem Kauf zeigte sich ein Motorschaden, den der Kläger auch zunächst für 2.700 Euro selbst reparieren ließ. Der Mangel trat dann aber erneut auf. Daraufhin verlangte der Käufer vom Händler besagte Reparaturkosten sowie eine neue Reparatur. Der Händler winkte aber ab und verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe ja auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können.

In der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte der Käufer mit Klage dann auch Erfolg: Das OLG wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den besagten Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, dass er nicht in eigenem Namen habe handeln wollen. Alleine der Hinweis auf einen Kundenauftrag im Kleingedruckten sei nicht hinreichend.

Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle beim Inserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich messen lassen.

Übrigens: Nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts auf diese Rechtslage hat der Händler dann noch im Termin den Anspruch anerkannt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 08.11.2018; AZ – 1 U 28/18 –

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