Gleich zweimal ging es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs um Maklergebühren. Und gleich zweimal mussten die Dienstleister den Kürzeren ziehen – sie gingen in beiden Fällen leer aus. Denn in jedem der Fälle wäre eine Widerrufsbelehrung vor der Besichtigung nötig gewesen – sonst bekommen Makler keine Provision. Ein per E-Mail oder telefonisch vor dem 13. Juni 2014 geschlossener Grundstücks-Maklervertrag ist ein Fernabsatzgeschäft nach altem Recht und kann vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden.
Im ersten Fall bewarb eine Immobilienmaklerin im April 2013 ein Hausgrundstück in einem Internetportal. Der Beklagte bekundete per E-Mail sein Interesse, worauf die Immobilienmaklerin ihm ein Exposé als PDF-Datei übersandte, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 6,25 Prozent des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung enthielten aber weder die Anzeige noch das Exposé der Makler. Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin. Einige Wochen nach der Besichtigung erwarb er dann auch das Grundstück zu einem Preis von 240.000 Euro. Die Maklerin verlangte daraufhin die Zahlung einer Provision in Höhe von 15.000 Euro. Der Beklagte hatte den Maklervertrag jedoch im Laufe des Rechtsstreits widerrufen.
Maklerverträge, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, sind Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein klares Widerrufsrecht besteht. Die jeweiligen Beklagten konnten also die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie ja nicht ausdrücklich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Das gilt also auch für den zweiten Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte: Da bewarb die Immobilienmaklerin ebenfalls 2013 im Internet ein Grundstück. Auf die Anfrage des Beklagten übersandte sie ihm per E-Mail ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 3,57 Prozent des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung fand sich in dem Exposé nicht. Der Beklagte bestätigte per E-Mail den Eingang und vereinbarte mit der Maklerin einen Besichtigungstermin. Später erwarb er das Grundstück für 650.000 Euro. Die Maklerin verlangte daraufhin vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 23.205 Euro. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte den Maklervertrag jedoch – und zu recht – widerrufen.
Die Makler konnten in beiden Fällen keinen Wertersatz wegen der erbachten Maklerleistungen verlangen, weil sie die Kunden nicht ausreichend belehrt hatten.
BGH, Urteile vom 7.7.2016; AZ – I ZR 30/15 – und – I ZR 68/15 –