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Haftet eine Werkstatt für Schäden, wenn das Kunden-Auto auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wurde?

Wie sieht es eigentlich mit der Obhutspflicht einer Werkstatt aus, wenn man sein Auto zur Reparatur zurücklässt? Vertraut man nicht darauf, dass sie für alle möglichen Schäden in der Zeit bis zur Abholung aufkommt? Tatsächlich ist die Haftung der Werkstatt nur begrenzt. Stellt diese nämlich das Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ab, da auf dem eigenen Gelände nicht ausreichend Platz ist, so muss sie nicht für Beschädigungen aufkommen die in dieser Zeit entstehen. Das entschied das Landgericht Saarbrücken im März 2019.

Tatsächlich muss der Kunde eine Beschädigung durch die Werkstatt oder einer ihrer Mitarbeiter konkret nachweisen, ansonsten bleibt der Autofahrer auf seinen Kosten sitzen. Beim vorliegenden Fall wurde ein BMW Cabrio 325i von einem Mitarbeiter beim Kunden abgeholt. Da der umzäunte Werkstatthof belegt war, stellte der Mitarbeiter das Fahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab. Als der Kunde sein KFZ drei Tage später abholte, stellte er einen Schaden am Fahrzeug fest. Dafür machte er die Betreiberin der Werkstatt verantwortlich und klagte als Schadenersatz auf eine Zahlung in Höhe von über 2.000 Euro.

Das zunächst angerufene Amtsgericht Homburg folgte dem Gedanken der Obhutspflicht und gab der Schadensersatzklage statt. Dessen Auffassung nach stehe fest, dass das Auto in der Obhut der Beklagten beschädigt worden sei und diese daher ihre Pflicht verletzt habe und für den Schaden aufkommen müsse.

Das wollte die Werkstatt jedoch nicht hinnehmen und rief das Landgericht an. Das LG Saarbrücken entschied denn auch zu Gunsten der Beklagten und hob die Entscheidung des Amtsgerichts wieder auf. Der Fahrer des BMW habe schlicht nicht nachweisen können, dass ein Mitarbeiter der Beklagten den Schaden verursacht hatte.

Doch wie ist es nun mit der generellen Schutz- und Obhutspflicht wenn ein Fahrzeug einer Werkstatt übergeben wird? Nach Ansicht des Landgerichts sei der Beklagten eine ständige Überwachung des Fahrzeugs ebenso wenig zumutbar, wie das Abstellen des Fahrzeugs auf einem speziellen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich.

Das Abstellen von Kunden-Fahrzeugen auf einem Teil des Betriebsgeländes, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, sei zumindest dann kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, wenn der vorhandene abgeschlossene Teil nicht ausreicht, alle Fahrzeuge unterzubringen. Zudem habe es sich um einen vergleichsweisen kurzen Zeitraums gehandelt und der BMW sei auch kein außergewöhnlich wertvolles Fahrzeug, das besonders gesichert werden müsse.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.3.2019; AZ – 13 S 149/18 –

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