Dass ein Mobiltelefon – das Handy – nicht während der Fahrt benutzt werden darf und das dies auch geahndet wird, ist ja nicht wirklich neu. Durch dieses Fehlverhalten verursachte Unfälle führen oft genug zu schweren Schäden, auch mit Personen. Entsprechende Urteile bestätigen das vom Gesetzgeber gewollte Verbot immer wieder. Doch was ist mit einem Taschenrechner – ist der einem Handy gleichzusetzen? Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist in der Tat ein Taschenrechner, der über eine Speicherfunktion verfügt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient. Und darf deshalb genauso wenig benutzt werden.
Warum also ist ein Taschenrechner einem Mobiltelefon gleich zu setzen? Das zuvor angerufene Amtsgericht stellte fest, dass durch Drücken der MR-Taste („Memory Recall“) das im internen Speicher abgelegte Ergebnis einer Rechenoperation abgerufen und im Display des elektronischen Taschenrechners angezeigt wird. Daraus folge, dass es sich bei dem von einem LKW-Fahrer benutzten elektronischen Taschenrechner um ein elektronisches Gerät handele, das der Information diene.
Der Betroffene befuhr als Führer eines Sattelzuges die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. Während der Fahrt berechnete er wissentlich und willentlich mit einem in der rechten Hand gehaltenen elektronischen Taschenrechner mit internem Speicher das Gewicht der Ladung.
Das Amtsgericht habe fehlerhaft den Taschenrechner als elektronisches Gerät eingeordnet, so die Verteidigung des LKW-Fahrers. Und es weiche in seiner Entscheidung bewusst von der Entscheidung des OLG Oldenburg vom Juni 2018 ab, das einen Taschenrechner als kein der Information dienendes Gerät einordnete, lediglich ein Ergebnis einer Bedienung anzeige.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, entschied das Braunschweiger Oberlandesgericht. Die Bewertung des Amtsgerichts sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Taschenrechner diene auch deshalb der Information, weil er das mit ihm ermittelte Ergebnis einer Rechenoperation nicht nur unmittelbar im Anschluss temporär anzeigt, sondern das ermittelte Ergebnis bei entsprechender Benutzung zusätzlich in einem internen Speicher ablegt und vorhält. Dieses könne dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zur Information über es abgerufen und vom Display abgelesen werden.
Tatsächlich würde im allgemeinen Sprachgebrauch unter “Information/informieren” insbesondere die Unterrichtung über eine bestimmte Sache verstanden. Im vorliegenden Fall spreche es dafür, dass die Eingabe der Rechenoperation und das anschließende Ablesen des Ergebnisses – auch nach Aussage des Betroffenen – eben seiner Information (über das Gewicht seiner Ladung) dienen sollte.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 3.7.2019; AZ – 1 Ss (OWi) 87/19 –
Foto: bernardbodo – stock.adobe.com