Wer ohne Zustimmung des Eigentümers der Nachbarwohnung eine Terrasse errichtet, der hat damit rechnen, dass sie wieder entfernt werden muss. Und zwar dann, wenn man von dort aus in die Nachbarwohnung sehen kann. Kurz: Es bedarf vor dem Bau der Zustimmung des Eigentümers der Nachbarwohnung. Das entschied das Amtsgericht Sinzig im August 2019.
Tatsächlich war es so, dass der Nachbar eine 40 qm große Terrasse baute, mit einem Holzaufbau, auf dem er wiederum eine viersäulige Pergola errichtete. An der gleichen Stelle befand sich zuvor eine Wildbepflanzung – eine reine Gartenfläche. Die betroffenen Wohnungseigentümer verlangten die Beseitigung der Terrasse, da sie so ihre Intimsphäre verletzt sahen, denn von dort aus bestand die Möglichkeit der Einsicht in ihre Wohnung.
Der neue Terrassenbesitzer wies dies jedoch zurück und machten deutlich, dass ein anderer Eigentümer ebenfalls eine Terrasse im Garten hatte errichten lassen, von der in die Wohnung geschaut werden könne – ohne dass dies beanstandet wurde.
Die Beeinträchtigung der Kläger habe nach Ansicht des Amtsgerichts zum einen in der Minderung ihrer Privatsphäre gelegen, zum anderen habe sich eine wesentliche Veränderung des Erscheinungsbildes des Gartens ergeben. Dieser sei durch die Entfernung der Wildbepflanzung und der Errichtung der Terrasse massiv verändert worden.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, so das Amtsgericht, dass die Kläger die Terrasse des anderen Wohnungseigentümers bisher nicht beanstandet haben. Denn es bestehe keine Gleichheit im Unrecht und darüber hinaus sei der Beseitigungsanspruch unabhängig von einem etwaigen Beseitigungsanspruch gegen weitere Wohnungseigentümer.
Amtsgericht Sinzig, Urteil vom 8.8.2019; AZ – 10a C 8/18 WEG –
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