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Allgemeines Lebensrisiko: Keine Haftung für kaputte Zahnbrücke beim Biss auf Knochen

Ein Gastwirt haftet nicht, wenn ein Gast sich beim Verzehr eines Nackensteaks seine Zahnbrücke beschädigt, weil er auf ein Knochenstück beißt. Der Kläger hatte in einer Gaststätte ein Nackensteak vom „Halsgrat“ (bayrisch für ein Fleischstück – per Definition mit und ohne Knochen!) bestellt. Beim Verzehr des Nackensteaks gingen Teile der Brücke von seinem Gebiss zu Bruch.

Der Kläger behauptete nun, dass sich in dem Fleischstück ein kleines Knochenstück befunden habe und bereits beim ersten Biss die Zahnbrücke gebrochen sei. Die Betreiber der Gaststätte hätten die Pflicht, ein Steak vor dem Zubereiten auf Knochenstücke hin zu untersuchen. Man müsse nicht damit rechnen, dass ein Stück Halsgrat Knochenstücke enthalte. Das sah das Amtsgericht München aber anders und entschied, dass es sich hier um ein allgemeines Lebensrisiko beim Essen handele.

Die Brücke musste komplett neu angefertigt, angepasst und eingesetzt werden. Dadurch sind Kosten für den Kläger in Höhe von über 2.800 Euro entstanden. Diese Kosten wollte der Kläger von der Haftpflichtversicherung der Wirtsleute und auch von den beiden verheirateten Wirtsleuten persönlich ersetzt bekommen. Diese weigerten sich jedoch, woraufhin der Gast Klage vor dem Amtsgericht München gegen das Ehepaar erhob.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem anderen Verfahren die Haftung eines Bäckers gegenüber seinem Kunden verneint, der sich einen Teil seines Zahnes beim Biss auf einen Kirschkern abgebrochen hatte, der in dem gekauften Gebäckstück mit Streuselbelag eingebacken war. Dementsprechend wies das Amtsgericht München die Klage ab. Der Kläger muss seine neue Zahnbrücke selbst bezahlen.

Der Verkäufer eines Lebensmittels oder ein Gastwirt, der Lebensmittel zubereitet, müsse grundsätzlich erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen, da er Lebensmittel an Endverbraucher ausgäbe. Der Verbraucher dürfe dabei auch, wenn er ein Naturprodukt verzehrt, davon ausgehen, dass der Hersteller sich im Rahmen des Zubereitungs- und Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Naturprodukt befasst hat. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser die von dem Naturprodukt ausgehende Gesundheitsrisiken erkennt und beseitigt, soweit dies möglich und zumutbar ist. Den Sicherheitserwartungen der Verbraucher seien aber durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt.

Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, so das Amtsgericht, wenn die Gaststätte ihr Gericht ausdrücklich als „knochenfrei“ angepriesen hätte – was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts könne den beklagten Gastwirten auch nicht zugemutet werden, das von ihnen zubereitete Fleisch selbst auf kleinste Knochenteile zu untersuchen.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2015, AZ –213 C 26442/14 –

 

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