Eine Regelung im Arbeitsvertrag, die besagt, dass der Geschäftsführer einer GmbH beim Erreichen eines Alters von 60 Jahren ordentlich gekündigt werden kann, verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Bedingung: Nach dem Ausscheiden muss der Person eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Juni 2017 entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Kläger seit 2005 als Vorsitzender der Geschäftsführung für das beklagte Unternehmen tätig. Der von beiden Seiten damals vereinbarte Dienstvertrag war durch die genannte Regelung bis zum 31.08.2018 befristet. Beide Vertragsparteien konnten den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich gekündigt werden.
Diese Option zog die Gesellschafterversammlung 2015 und sprach im Juni 2016 die Kündigung zum 31.12.2016 aus. Der daraufhin klagende Geschäftsführer hielt das für unberechtigt – unter anderem mit der Begründung, dass ihn die Regelung aus Altersgründen diskriminiere und deswegen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht vereinbar sei.
Das OLG Hamm hat die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung für gerechtfertigt gehalten, denn beide Seiten hätten schließlich die Möglichkeit dieser Kündigung im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart.
Die Regelung, die ja seit 2005 bekannt war, verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dabei könne durchaus offenbleiben, ob das AGG im Falle einer Vertragsbeendigung auf einen GmbH-Fremdgeschäftsführer anzuwenden sei.
Höchstrichterlich sei jedoch noch nicht geklärt, ob das AGG Organe juristischer Personen als Arbeitnehmer generell schütze. Aber selbst wenn man dies zu Gunsten des Klägers annehme, sei die im Vertrag vereinbarte Klausel wirksam.
Das Gericht vertrat zudem die Rechtsauffassung, dass die Vereinbarung einer Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters für GmbH-Geschäftsführer jedenfalls dann grundsätzlich zulässig sei, wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zustehe.
Das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter sei regelmäßig besonders hoch. Deswegen könne sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liege.
Ein Unternehmen könne zudem ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhalte dann ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung, sei seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen.
Im vorliegenden Fall stehe dem Kläger ab dem Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zu. Die im Verhältnis zur ursprünglichen Vergütung geringere Höhe der betrieblichen Altersversorgung müsse der Kläger hinnehmen. Dass sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich nach der Dauer der Tätigkeit für das jeweilige Unternehmen richte, entspreche denn auch allgemeinen Grundsätzen.