Das Kammergericht Berlin hat im April 2018 entschieden, dass die Formulierung „… für den Fall, dass ich heute verunglücke“ keine Bedingung für die Geltung des Testaments ist, sondern so lediglich der Anlass der Testaments-Erstellung mitgeteilt wird. Es bleiben aber im Einzelfall doch die Ausgangsfragen zu klären: Wann will der Erblasser die Geltung des Testaments von einer bestimmten Bedingung abhängig machen? Und wann ist eine Eingangs-Formulierung nicht wörtlich gemeint?
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin geschrieben: »Testament! Für den Fall, das ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke, fällt mein gesamter Nachlass (Haus, Auto, Konto und persönliche Sachen) zu gleichen Teilen an: … Aufgesetzt bei bester Gesundheit und vollem Bewusstsein.« Die Frau starb aber tatsächlich erst Jahre später. Nach ihrem Tod stritten dann die gesetzlichen Erben mit den im Testament genannten Erben darüber, ob der letzte Wille überhaupt gültig sei; und wie die Eingangs-Formulierung wohl zu interpretieren sei.
Einer der Söhne und gesetzliche Erben meinte, das Testament sollte nur gelten, wenn die Erblasserin an dem benannten Tage tödlich verunglückt wäre. Das Erbe sei daher auch nach der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen. Die Erblasserin hatte aber durch das formgültige Testament von 1999 die Erbfolge anders geregelt.
Trotz des vermeintlich eindeutigen Wortlautes muss eine Auslegung vorgenommen werden, so das Berliner Gericht, denn es ist stets zu fragen, was die der Erblasserin mit ihren Worten hatte sagen wollen. Ist die testamentarische Verfügung mit einem speziellen Tag (etwa der, an dem es geschrieben wurde) oder einer bestimmten Situation konditional verknüpft, ist es anerkannte Praxis, dass der Wille des Erblassers dahingehend zu prüfen ist, ob eine echte Bedingung für die Gültigkeit des Testaments vorliegt.
Das ist tatsächlich relativ selten der Fall und so gilt es eben abzuwägen, ob es sich lediglich um die Mitteilung eines Beweggrundes oder eines Anlasses für die Testament-Erstellung handelt, wofür ein Konditionalsatz („Für den Fall, das ich heute tödlich verunglücke …) verwendet wird – ohne aber die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung hiervon tatsächlich abhängig machen zu wollen.
Für die Frage, ob der Erblasser die Wirksamkeit seiner Anordnung von einer „echten“ Bedingung abhängig machen oder nur den Anlass der Testamentserrichtung, muss eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Ereignis und dem Eintritt der testamentarischen Erbfolge gegeben sein, um eine solche Bedingung anzunehmen.
Lässt der Inhalt der Anordnung keinen Zusammenhang mit Todesart oder Todeszeitpunkt erkennen, ist anzunehmen, dass das Testament auch dann gelten soll, wenn der Erblasser unter anderen Umständen stirbt als den angegebenen. Tatsächlich gab es im konkreten Fall beim Verfassen des Testaments objektiv keine Situation, bei der die Erblasserin sich ernsthaft Gedanken um ihren Tod hätte machen müssen. Sie lebte noch 16 Jahre und hat das Testament nicht geändert und bewusst nicht widerrufen. Dies zeigt, dass sie selbst von der fortgesetzten Geltung ihres Testaments ausging.
Das Fazit ist damit eindeutig: Derjenige, der sich mit der Testamentsauslegung zu befassen hat, muss sich klar sein, dass auch ein scheinbar eindeutiger Wortlaut in der Eingangs-Formulierung mit scheinbar klaren Konditionen einer testamentarischen Verfügung mit einem Ereignis oder einer Situation stets auslegungsbedürftig ist.