Die immer wieder gern zitierte „höhere Gewalt“ gilt nicht bei herabfallenden Baumteilen, wenn dies absehbar durch eine regelmäßig Prüfung hätte vermieden werden können. Sprich: Kommunen und Bundesländer stehen in der Pflicht und müssen gegebenenfalls auch Schadensersatz leisten, so das Oberlandesgericht Brandenburg, wenn dieser „Amtspflicht“ nicht nachgekommen wird. Auch Jahreszeiten wie Herbst und Winter mit hohem Gefahrpotenzial bilden da keine Ausnahme.
In dem diesem Entscheid zugrunde liegenden Fall wurde ein Auto wegen eines herabfallenden Astes beschädigt. Der Halter des KFZ klagte daraufhin gegen das Land auf Zahlung von Schadenersatz. Er meinte, das Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da es den Straßenbaum nicht hinreichend auf Schäden untersucht habe.
Zweimal jährlich sei eine Sichtprüfung erforderlich, erkannte das OLG in seinem Urteil und entschied zu Gunsten des Fahrzeughalters. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zugestanden. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse als Amtspflicht eben auch den Schutz vor Gefahren die von Straßenbäumen ausgehen.
Bei seinem Urteil bezog es sich insbesondere auf den Paragraphen 839 BGB (Haftung bei Amtspflichtverletzung) in Verbindung mit Art. 34 GG (“Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.“) und argumentierte, dass die grundsätzliche Gefahr des Herabfallens von Ästen es notwendig mache, dafür Sorge zu tragen, dass von kranken Bäumen keine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeht.
Daraus folgt, dass Bäume im Rahmen der allgemeinen Gefahrenvorsorge in regelmäßigen Abständen insbesondere auf Fehler in der Rinde, in der Belaubung und auf Totholz untersucht werden müssen. Dazu genüg nach Ansicht des Gerichts eine zwei Mal pro Jahr vorgenommene Sichtprüfung vom Boden aus. Werde dabei Totholz entdeckt, muss dieses Holz beseitigt und der Baum insgesamt näher kontrolliert werden.
Kann dabei der Baum vom Boden aus nicht in allen Einzelheiten geprüft werden, so müssen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hilfsmittel – wie etwa ein Hubwagen – eingesetzt werden, um auch das Astwerk der Krone auf Schäden zu überprüfen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 7.3.2000 – 2 U 58/99 –