Für den Beklagten geht es in diesem Fall um viel Geld. Er ist der Lieferant für einen Handwerker und soll für erhebliche Folgekosten von über 20.000 Euro aufkommen. Die von ihm gelieferten Aluminium-Profile waren für den verbauten Zweck nicht geeignet, speziell eine durch einen zweiten Dienstleister aufgebrachte Lackierung zeigte im verbauten Zustand deutliche Mängel (Lackabplatzungen). Der Handwerker muss gegenüber dem Bauherrn Ersatz leisten, bzw. die Mängel beseitigen. Die Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau einschließlich Maurerarbeiten in Höhe von über 43.000 Euro soll der Lieferant nun mittragen und teilweise übernehmen.
Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich – die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Im Laufe des Prozesses stellte sich heraus, dass die Alu-Profile nicht richtig mit Farbe beschichtet waren (also in der Verantwortung der zweiten Firma), der Handwerker und Kläger sieht aber alleine den beklagten Lieferanten in der Pflicht und will daher einen Teil der Kosten als Schadensersatz zurück haben. Dass der Lieferant neue Rahmen liefern soll, ist nicht unmittelbar Gegenstand der Klage – hier geht es um die beschriebenen, umfangreichen Folgekosten des Austausch.
Das Landgericht Gießen hatte 2011 dem Kläger teilweise recht gegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte dann 2013 die Berufung des Beklagten – nach entsprechender Umstellung des Klageantrages – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der beklagte Lieferant verurteilt wird, den klagenden Handwerker von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von mehr als 22.000 Euro freizustellen.
Der daraufhin berufene VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im April 2014 entschieden, dass der Handwerker und Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Ersatzlieferung mangelfreier Alu-Profile besteht nicht, denn – so der BGH – die Aus- und Einbaukosten wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Hier wird auch der Unterschied zwischen Endverbraucher und Gewerbetreibendem besonders deutlich: Beim einem Verbraucher als Kunden hätte der Lieferant auch die erneuten Einbaukosten tragen müssen.
Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von dem Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, so der Bundesgerichtshof. Der beklagte Lieferant hat den Mangel nicht zu vertreten, ein eigenes Verschulden ist ihm nicht vorzuwerfen. Das Verschulden seines Dienstleisters bei der Farbbeschichtung ist ihm nicht zuzurechnen, erkannte der BGH – weil dieser nicht ein Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf dessen kaufvertragliche Pflichten (Lieferung einwandfreier Profile) gegenüber dem Handwerker ist.
BGH – Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 46/13
LG Gießen – Urteil vom 13. Mai 2011 – 9 O 20/10
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. Januar 2013 – 3 U 142/11