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Bauherr hat Anspruch auf Schadensersatz auch ohne Mängelbeseitigung

Schadensersatz gibt es auch ohne Mängelbeseitigung

Das Thema kommt einem irgendwie bekannt vor. Autobesitzer müssen ja nicht zwanghaft Reparaturen durchführen lassen, um nach einem Unfall einen Kostenersatz für Schäden zu kassieren. Und wie sich mit dem vorliegenden Urteil herausstellt, hat auch ein Bauherr Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Mängelbeseitigung, und zwar selbst wenn er den Mangel noch gar nicht behoben hat oder beheben will. Für den Schadensersatz-Anspruch ist es keine Voraussetzung, den Betrag auch wirklich zur Mängelbeseitigung zu verwenden. So hat es das Oberlandesgericht Köln im November 2016 entschieden.

Wie kam es zu dem Urteil? Im Jahr 2007 beauftragte das Land Nordrhein-Westfalen eine Baufirma mit der Errichtung eines Gefängniskrankenhauses. Nach Fertigstellung des Bauprojekts stellten sich jedoch jede Menge Mängel bei den Fliesenarbeiten im Bereich der Nasszellen der Patienten-Räume wie auch der Stationsküche heraus. Als dann das Land gegen die Baufirma klagte, um Schadensersatz für die Beseitigung der Mängel zu bekommen, zeigte sich, dass die Baufirma die Ansicht vertrat, dass ohne Schadensbeseitigung auch kein Schadensersatzanspruch bestehe.

Das Landgericht Köln als erste Instanz wies die Klage ab. Das wollte das Land aber nicht akzeptieren und ging in Berufung. Und das Oberlandesgericht nahm nicht nur die Klage an, sondern entschied deutlich im Sinne des Land Nordrhein-Westfalen.

Der Auftraggeber habe ganz grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten – eben auch dann, wenn der Mangel noch gar nicht beseitigt wurde, dies aber letztlich noch möglich sei. Das OLG befand, dass der Mangel selbst bereits der Schaden sei. Und damit könne eben auch der Auftraggeber verlangen, dass dieser einen Schadensersatz erhalte – die potenziellen Kosten, mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag ausgeglichen werde.

Und da sind wir wieder beim Autoschaden: Unerheblich sei dabei, ob der Auftraggeber den zur Verfügung gestellten Betrag am Ende wirklich zur Mängelbeseitigung verwendet. Durch dieses Urteil und gewissen Parallelitäten entsteht so eine gute Nachvollziehbarkeit für eine vergleichbare Situation bei Endverbrauchern.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.11.2016; AZ – 7 U 97/15 –

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