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Baumfällarbeiten sind nicht als Betriebskosten umlegbar

Hier hilft der Anwalt aus Hannover: Sind Baumfällarbeiten Betriebskosten?

Baumfällkosten zur Gefahrenabwehr sind keine Gartenpflegekosten, entschied das Amtsgericht Köln im Januar 2018 – und damit auch nicht auf die Betriebskosten umlegbar. Denn: Es sind vom Grundsatz her keine Kosten für Gartenpflege.

Was war der Anlass? Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 wies für die Mieterin der betroffenen Wohneinheit einen größeren Nachzahlungsbetrag auf. Wie sich schnell herausstellte für das Fällen eines älteren Baums.

Die Mieterin hielt dies aber für sie für keinen Grund zur Zahlung. Damit sei auch eine Nachzahlung von Betriebskosten nicht zu begründen. Sie argumentierte, dass in der Nebenkostenabrechnung zu Unrecht die Kosten von Baumfällarbeiten in Höhe von weit mehr als 2.000 Euro aufgelistet waren. Der von ihr zu tragende Anteil wären fast 280 Euro gewesen.

Kurz und knapp: Dieser nachträgliche Aufschlag sei nach ihrer Auffassung unzulässig, so dass kein Nachzahlungsbetrag verbleibe. Der Vermieter sah dies anders und erhob Klage.

Die Kosten von Baumfällarbeiten sind jedoch keine umlagefähigen Betriebskosten, so das Amtsgericht, denn angesichts der regelmäßig langen Lebensdauer von Bäumen – von mehreren Jahrzehnten oder länger – seien Baumfällkosten eben nicht als laufende Kosten der Gartenpflege anzusehen.

Das Amtsgericht Köln entschied damit klar gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung zu. Vielmehr seien die ihm entstandenen Kosten als Instandhaltungskosten zu werten und damit nicht Teil der Betriebskosten.

Zudem dürfe ein Mieter nicht plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit den Kosten für Baumfällarbeiten belastet werden. Ein nachvollziehbarer Grund, da solche Kosten sich für den Mieter regelmäßig als überraschend und nicht kalkulierbar darstellen. Der Mieter müsse aber laut Urteil des Amtsgericht allgemein vor unkalkulierbaren Kostenerhöhungen geschützt werden.

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom 27.01.2017, AZ  – 220 C 332/16 –

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