In den beiden Verfahren über die der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, sind Unternehmer die Darlehensnehmer. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Kreditverträge enthielten Formularklauseln, wonach die Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ beziehungsweise pauschale Bearbeitungsgebühren entrichten sollten.
Der BGH hat in einem Urteil vom Juli 2017 entschieden, dass diese von Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt unwirksam sind.
Geklagt wurde um ist die Rückzahlung dieser festen Gebühren, da die Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind. In den Vor-Instanzen kam es zu inhaltlich unterschiedlichen Urteilen, so dass am Ende der BGH angerufen wurde. Der argumentierte, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um so genannte Preisnebenabreden handele, die ganz klar von den Vertragspartnern inhaltlich anzunehmen sind.
Auch bei den vorliegenden Darlehensverträgen speziell für Unternehmer gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere können eventuell hieraus resultierende steuerlichen Vorteile auf der Seite des Unternehmens nicht als Begründung dafür herhalten, ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelts zu verlangen.
Die beklagten Banken hatten die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt – ihr konkreter Sachvortrag begründete jedoch in beiden Fällen nicht das Bestehen eines solchen Handelsbrauches. Auch die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sah der BGH nicht als spezielle, hier wirksame Rechtfertigung.
Darüber hinaus führten die Banken noch ins Feld, dass bei Unternehmen eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden können. Der gesetzliche Schutzzweck jedoch die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, gilt in jedem Fall auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers. Die Inhaltskontrolle soll nämlich speziell vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete Recht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klausel-Verwenders (den Banken) außer Kraft gesetzt wird.
Es gäbe keinen Anhalt dafür, so der Bundesgerichtshof, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kam es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sein müssen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 –