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Befangenheit des Richters
durch Termin am 11.11., 11.11 Uhr?

Eine allein erziehende Mutter mit einem behinderten Kind sah sich nicht ernst genommen, und machte Voreingenommenheit des Richters bei einer Familiensache geltend. Grund war, dass der betroffene Amtsrichter die mündliche Verhandlung in ihrer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11.11 Uhr festgelegt hatte. Sie lehnte diesen Richter ab, bekam aber beim Oberlandesgericht München kein Recht.

Das OLG sah die Sache mit einer ordentlichen Portion Humor: Eine vernünftige Partei könne alleine wegen der Art und Weise der Terminierung nicht gleich Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters haben. Auch von Streitparteien in einer Familiensache könne ein wenig Humor, zumindest aber Gelassenheit, erwartet werden.

Das Gericht machte deutlich, dass, hätte der Richter den Termin auf den 11.11. um 11.10 Uhr gelegt, die Frau daran sicherlich keinen Anstoß genommen hätte. Da der Amtsrichter nun einen Termin um 11.11 Uhr gewählt habe, könne eine „vernünftig denkende und gelassene Partei in diesem kleinen Scherz doch keinen Grund für eine Befangenheit sehen“, so das OLG weiter.

Das OLG München wies dabei auch den Vortrag der betroffenen Frau zurück, der Richter habe durch die Terminierung, „ihre Menschenwürde mit Füßen“ getreten oder würde gar den Familienstreit als „närrisch“ empfinden.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.12.1999 
- 26 AR 107/99 –

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