Das Landgericht Rostock entschied zu Gunsten der Mieter bei der Umlage von erhöhten Betriebskosten, deren Höhe diese nicht zu verantworten hatten. Beruhen nämlich hohe Betriebskosten auf einen Mietmangel oder auf einen Umstand, der zur Risikosphäre des Vermieters gehört, sind diese nicht auf den Wohnungsmieter umlagefähig. Liegt etwa ein hoher Wasserverbrauch aufgrund eines Mietmangels vor, muss der Mieter die zu hohen Wasserkosten nicht tragen.
Nach Ansicht des Landgerichts seien Kosten nicht als Betriebskosten anzusehen, die ihre alleinige Ursache in einem Mietmangel haben. So war in dem zugrunde liegenden Fall die entsprechende Abrechnung für das Jahr 2013 beim Wasserverbrauch rund viermal höher als die Abrechnungen für die Jahre 2012 und 2014. Die Mieter der Wohnung, ein älteres Ehepaar, führten dies auf einen Mangel der Toilettenspülung oder des Boilers zurück.
Sie hatten daher die Vermieterin bereits 2013 informiert, die sogleich Reparaturversuche in Auftrag gab. Trotzdem war die Vermieterin der Meinung, die Mieter müssten die erhöhten Kosten beim Wasserverbrauch tragen. Da sich die Mieter weigerten, erhob die Vermieterin Klage. Das Amtsgericht Rostock gab zunächst der Klage statt, wogegen aber die Mieter Berufung einlegten.
Das Landgericht machte in seinem Urteil vom Mai 2017 deutlich, dass, sollten Mieter plausible Umstände anführen und beweisen können, die zeigen, dass der gemessene Verbrauch nicht auf einen bestimmungsgemäßen Verbrauch der Mietsache, sondern auf einen Mietmangel beruhen, der Vermieter verpflichtet sei, diese Umstände auszuräumen. Und zwar eben nicht zu Lasten der Mieter, genauso wie etwa daraus entstehende höhere Kosten im Verbrauch aus dieser Zeit nicht umgelegt werden können.
Der vermehrte Wasserverbrauch der Mieter sei nach Auffassung des Landgericht Rostock auch nicht mit einem geänderten Verbrauchsverhalten in dem betreffenden Jahr zu erklären. Vielmehr sei es naheliegend, dass ein hoher Wasserverlust vorgelegen habe, der seine Ursache in einem Mangel gehabt habe. Das werde auch dadurch deutlich, dass es nach Beanstandungen der Mieter zu Reparaturversuchen kam.
Landgericht Rostock, Urteil vom 19.5.2017, AZ – 1 S 198/16 –