Wer nicht versteht und trotzdem bucht, muss zahlen. Denn dialektbedingtes Nicht-Verstehen ist kein Freibrief – und kann nicht nur zu anderen als den gewünschten Reisezielen führen, sondern auch tatsächlich Geld kosten. Eine Erstattung aufgrund sprachlicher Probleme ist nicht möglich, wie das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt im März 2012 entschied.
Die Beklagte, eine Kundin aus Sachsen, wollte den Flug nicht bezahlen, der sie nach Bordeaux statt ins portugiesische Porto gebracht hätte. Eine Buchung ist aber auch dann gültig, wenn die Mitarbeiterin eines Reiseunternehmens den Zielort wegen undeutlicher Aussprache des Kunden falsch verstanden hat. Die Kundin sagte wohl so etwas wie „Bordo“ und meinte Porto, das wurde sogar zweimal von ihr bestätigt – nachdem die Mitarbeiter der Klägerin (ein L’Tur Reisebüro im Stuttgarter Flughafen) vor verbindlicher Einbuchung des Fluges in korrekter hochdeutscher Sprache ebenfalls zweimal die Flugroute, insbesondere den Zielort wiederholte.
Die Beklagte bestätigte also die Flugstrecke und die Buchung wurde verbindlich getätigt. Insofern ist ein wirksamer Vertrag mit dem Reiseziel Bordeaux zustande gekommen, wie das Amtsgericht bestätigt. Die Kundin musste den Reisepreis in Höhe von 294 Euro zahlen.
Wie Spiegel Online berichtet, nicht mal ein Einzelfall: „Jährlich besuchen mehrere Urlauber einen Ort namens Rodez in Frankreich, die eigentlich nach Rhodos in Griechenland wollen.“
Verstehen und Zuhören sind also elementar bei Buchungen im Reisebüro, das Reiserecht hier eindeutig: Dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hatte, ging klar zu Lasten der Beklagten. Versteht nämlich ein Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden.
Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 16.03.2012 – 12 C 3263/11 –