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Beim Verkauf des Miteigentumsanteils verliert der Miteigentümer nicht seine Vermieterstellung

Miteigentümer bleibt Vertragspartner auch nach Verkauf an Ehepartner

Das Kammergericht Berlin hat entschieden: Auch wenn der Miteigentumsanteil verkauft wird, können Mietverträge immer noch in gleicher Weise wie zuvor gelten – sprich, einer Kündigung müssen alle (auch ehemalige) Vermieter per Unterschrift zustimmen. Der Hauptgrund für diese Entscheidung liegt zweifellos vor allem darin begründet, dass die Anteile unter Eheleuten – also den ehemaligen Vermietern – verkauft wurden, aber nicht an Dritte.

Durch den Verkauf seines Miteigentumsanteils verliert ein Miteigentümer also nicht seine Vermieterstellung, so die Kammer im Oktober 2018. Das Berliner Gericht entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf, das eine Kündigung des betroffenen Garagenstellplatz mit nur einer Unterschrift für rechtens hielt. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Stellplätze bestehe nicht, da die Kündigung unwirksam sei.

Der Kläger habe die Kündigung nicht allein aussprechen dürfen, da seine Ehefrau weiterhin Mitvermieterin der Stellplätze sei. Die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an den Kläger habe daran nichts geändert.

Die in diesem Fall angeführte „Kauf bricht nicht Miete“-Regelung komme ausdrücklich nicht zur Anwendung, so das Kammergericht, da die Übertragung des Miteigentumsanteils keine Veräußerung „an einen Dritten“ (sondern ein Ehepartner) gewesen sei. Der Kläger sei wie seine Frau bereits Mitvermieter gewesen. Dazu komme, dass der Mieter durch eine Überleitung des Vertrags auf den alleinig verbliebenen Eigentümer schlechter gestellt werde, weil er den beziehungsweise die bisherigen Miteigentümer als Schuldner verliere.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar als Eigentümer eines Grundstücks Stellplätze an jemanden vermietet. Im Jahr 2014 übertrug die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an ihren Ehemann. Da der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug geriet, kündigte der Ehemann dem Mieter im August 2017 fristlos. Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam. Seiner Meinung nach hätte die vormalige Miteigentümerin die Kündigung mit unterzeichnen müssen, da sie Mitvermieterin geblieben sei.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.10.2018; AZ – 8 U 111/18 –

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