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Berliner Testament: Vorzeitige Geldforderungen können Erbanteil verringern

Erbrecht beim Berliner Testament kann zu Einbußen führen. Ein Fachanwalt aus Hannover kann helfen.

Wer es mit dem Erben besonders eilig hat, kann dadurch am Ende seine Forderungen in ganzer Höhe (also das mögliche Erbe) verlieren und letztlich auf einen Pflichtteil reduziert werden. Das entschied inhaltlich der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln bei seinem Urteil vom September 2018 über ein so genanntes Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel. Diese Klausel bezeichnet den besonderen Fall, bei dem eines der Kinder nach dem Tod des zuerst Verstorbenen vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordert. Dann soll das Erbe nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben  – was deutlich weniger als der eigentliche Nachlass sein kann.

Im zu entscheidenden Fall war die Mutter verstorben, woraufhin sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses erkundigte. Es forderte die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass es für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches erforderlich sei, ein Sachverständigen-Gutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen.

Jedoch gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM – die dann auf das zukünftige Erbe angerechnet werden sollte – sei es bereit, auf die Einholung eines Gutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der noch lebende Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah aber das Kind in der Folge nicht mehr als seinen Erben an.

Das Kölner Gericht folgte den Argumenten des Vaters ausdrücklich: Mit der Pflichtteilsklausel wollen die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird. Auch soll dabei ja sichergestellt werden, dass nicht eines der anderen Kinder bei der Verteilung des gesamten Erbe bevorteilt werde. Das Anwaltsschreiben habe jedoch ein eindeutiges Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM ganz deutlich mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen.

Der Senat bestätigte damit auch die Auffassung der ersten Instanz, denn für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einschätzung des fordernden Kindes an, sondern auf die Perspektive des überlebenden Ehegatten. Das sei ja letztlich auch der besondere Inhalt und die Bedeutung eines Berliner Testament. Eine etwaige gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei daher nicht erforderlich, um eine solche Sanktion auszulösen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27.09.2018, AZ – 2 Wx 314/18 –

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