Entgegen der gesetzlich geregelten Abrechnungsfrist im Wohnraummietrecht muss im Gewerbemietrecht nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes über die Betriebskostenvorauszahlungen abgerechnet werden. Der Vermieter ist aber zur Abrechnung “innerhalb einer angemessenen Frist” verpflichtet. BGH XII ZR 22/07 oder http://bitly.com/kXHiN0
Weitere Erläuterungen hierzu bei finden Sie bei Ihrem Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht in Hannover Jürgen Dammeyer.