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Rückstand aus Betriebskostennachzahlung in der Höhe von mehr als zwei Monatsmieten können Grund zur fristlosen Kündigung sein

Mietzahlungen sind die Hauptleistungspflicht des Mieters, da gibt es kein Wenn und Aber, meint das Landgericht Berlin, das im Februar 2015 entschied, dass mehr als zwei ausgebliebene Zahlungen hinreichender Grund für eine Kündigung darstellen. Dabei spielt es nach der Entscheidung des Gerichts keine Rolle, ob es sich tatsächlich um die reine Miete oder die Betriebskosten handelt. Beide Teile sind miteinander verbunden und gehören fest zum Mietvertrag.

Im konkreten Fall gab es eine Änderung seitens des Vermieters in der Art der Abrechnung der Nebenkosten, die zu einer erhöhten Nebenkostennachzahlung des Mietrs führte. Eine solche Umgestaltung der Abrechnungseinheiten sei zulässig, so das Gericht, da der Vermieter diese nicht erläutern müsse und vor allem die Änderung die Abrechnung nicht materiell falsch mache.

Die Mieter der Wohnung weigerten sich, die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2013 in Höhe von mehr als 1.200 Euro zu zahlen. Sie begründeten dies damit, dass sich die Umlagefläche gegenüber den vorangegangenen Nebenkostenabrechnungen verringert habe und die Kosten dennoch gestiegen seien. Zwei folgende fristlose Kündigungen seitens des Vermieters wurden nicht anerkannt und so kam es zur Verhandlung.

Den Haupteinwand der Mieter hielt das Landgericht für zu pauschal. Denn allein die Änderung des Maßstabs führe nicht dazu, dass die Abrechnung falsch sei. Ein Vermieter sei grundsätzlich berechtigt neue Abrechnungseinheiten zu bilden. Dies müsse er dem Mieter nicht erläutern. Vielmehr sei es Sache des Mieters Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und dementsprechend die Abrechnung konkret anzugreifen. Dies sei hier aber nicht geschehen. Im Gegenteil: Die Mieter hätten durch die Nichtzahlung der Betriebskostennachzahlung ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Die Pflichtverletzung sei angesichts der Höhe des Rückstands, der den Betrag von zwei Monatsmieten deutlich überstieg, auch durchaus erheblich gewesen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015  AZ – 63 S 202/14 –

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