Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast eines Gebrauchtwagenkäufers hinsichtlich des Auftretens eines Sachmangels (und der damit verbundenen Gewährleistung innerhalb von sechs Monaten) wurden durch einen Entscheid des Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2016 – auch mit Blick auf vorherige Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union – zugunsten von Verbrauchern geändert.
Verbraucher brauchen zukünftig lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die sie nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnten. Im Gegenteil: Ein Autokäufer etwa muss fortan weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache ein Mangel zurückzuführen ist – noch dass diese eventuell in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallen könnte.
Außerdem wird das Ganze um eine sachliche Komponente erweitert: So kommt Verbrauchern zugute, wenn der binnen sechs Monate nach Kaufdatum (dem so genannten „Gefahrenübergang“) zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit werden Käufer der Pflicht zum Nachweis enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach dem Kauf eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat. Eine Gewährleistung ist somit deutlich einfacher zu regeln.
Folge dieser geänderten Auslegung der Beweislastumkehr ist eine Verschiebung der Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer beim so genannten „Verbrauchsgüterkauf“ – typischerweise ein Gebrauchtwagenkauf beim Autohändler. Der Verkäufer/Händler hat jetzt den Nachweis zu erbringen, dass der eingetretene mangelhafte Zustands nicht bereits zum Zeitpunkt des Kaufs als (zumindest ein in der Entstehung begriffener) Sachmangel vorgelegen hat. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass dieser Mangel zum Kauf-Zeitpunkt noch nicht vorhanden war und ihm damit nicht zuzurechnen ist.
Trotzdem verbleiben dem Händler noch Möglichkeiten mit der Beweislast anders umzugehen: Er kann gegebenfalls nachweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung vorliegt, dass bereits beim Kauf im Ansatz ein Mangel vorhanden war – und dieser mit der Art des konkreten Mangels unvereinbar ist (etwa aufgrund einer klaren Fehlbedienung). Auch kann in dem Zusammenhang der Käufer im Einzelfall durchaus angehalten werden, seinen Umgang mit dem Kaufobjekt nach in Besitznahme (also des „Gefahrenübergangs“) zu verdeutlichen.