Im Vorwege zu diesem Urteil war viel spekuliert worden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) wohl entscheiden würde. Schließlich geht und ging es um Millionen vor allem kleiner Sparer, die mit Hilfe eines Bausparvertrag eine kleine finanzielle Sicherheit aufgebaut hatten. Die Verträge wurden tatsächlich oft nicht zum Bauen benutzt, sondern als gut verzinste Anlagen. Der BGH hat dem durch das Urteil vom Februar 2017 einen deutlichen Strich durch die Rechnung gemacht. Resultat: Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, selbst wenn diese noch nicht voll abgespart sind.
Tatsächlich wurden damit gleich zwei sehr ähnlich gelagerte Fälle entschieden, wobei der Hauptgrund laut BGH sei, dass auf die Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden sei, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages sei die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens komme es zu einem Rollenwechsel.
Der XI. Zivilsenat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzen-Rechtsprechung entschieden, dass die Kündigungsvorschrift auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm. Danach soll jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Hintergrund ist natürlich die aktuelle Zins-Situation auf dem Markt, dem die Bausparkassen durch Kündigungen entgegen wirken wollen. Das ist ihnen nach der Argumentation des BGH nicht grundsätzlich zu verwehren und er entschied daher, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse (unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages) das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer ja letztlich darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. So ist also das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt.
Dies gilt übrigens ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer unter Umständen verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, selbst wenn diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen. Somit sind Bausparverträge also im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Das ehemals sehr populäre Spar-System dürfte damit beim Verbraucher zukünftig nicht mehr auf so viel Gegenliebe stoßen.
BGH-Urteile vom 21. Februar 2017; AZ – XI ZR 185/16 – und – XI ZR 272/16 –