Man kennt es aus dem Bummel durch die Städte und über Marktplätze. Werber, nur mit einem Klemmbrett unter dem Arm, sprechen einen an und wollen für Telefon-Verträge oder andere Dienstleistungen oder Waren werben. Wer nicht genervt abwinkt, wird in intensive Gespräche verwickelt und oft über Zeitdruck in Verträge gedrängt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber bereits 1994 entschieden, dass dies bei entsprechendem Verhalten der „Verkäufer“ eine unzulässige Art der Werbung darstellt.
Werden Passanten an öffentlichen Orten durch einen Werbenden gezielt angesprochen, und zwar, ohne dass der Werbezweck eindeutig erkennbar ist, liegt eine unzumutbare Belästigung vor. Eine solche Werbemethode ist wettbewerbswidrig und daher unzulässig. Im konkreten Fall hatten sich zwei Wettbewerber, die Telekom und Arcor, darüber gestritten, ob sie durch gezieltes Ansprechen so genannte Pre-Select-Verträge verkaufen dürften. Die Telekom war dabei der Meinung, dass ein Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt des „belästigenden Anreißens von Kunden“ vorliege.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts von Frankfurt am Main im Vorfahren hatte ein Unterlassungsanspruch nicht bestanden, da das gezielte Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken vom Grundsatz nicht mehr als sittenwidrig anzusehen sei, da dies im Umkreis eines Werbestandes inzwischen das Alltagsbild in den Geschäftszonen der Innenstadt präge.
Der BGH sah darin jedoch eine unerbetene Kontaktaufnahme und einen belästigenden Eingriff in die Individualsphäre des Umworbenen und dessen Bedürfnis, auch im öffentlichen Raum möglichst ungestört zu bleiben. Werbende machten sich dabei den Umstand zunutze, dass es dem Gebot der Höflichkeit entspricht, einer fremden Person nicht von vornherein abweisend oder gar ablehnend gegenüberzutreten. Selbst wenn die Belästigung in der Regel als nur als gering anzusehen ist, so sei diese Werbemethode nach Ansicht des BGH eben nicht zumutbar.
Einschränkend zum Urteil betonte der BGH aber auch, dass alleine im gezielten und individuellen Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken kein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen sei – eben wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar sei und damit keine psychologische Zwangslage („Höflichkeit“ gegenüber Dritten) bestände. Dabei darf der Passant weder am Weggehen behindert werden, noch durch andere Maßnahmen aufgehalten werden. Auch ein „Verfolgen“ würde diesem grundsätzlichen Recht zur Werbung im öffentlichen Raum widersprechen.