Kläger und Beklagte dieses Streitfalls sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke, zwischen denen ein Weg zu drei nebeneinander liegenden Kfz-Stellplätzen führt. Das geht soweit, dass Weg und Stellplätze sich im gemeinsamen Miteigentum befinden. Doch was ist, wenn einer der beiden Grundstücksbesitzer einen Carport errichten will? Geht das einfach so? Nein, geht es nicht – sagt das Amtsgericht München und hat entschieden, dass dies eine wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks darstellt.
Das Münchener Gericht hat in seinem Urteil vom September 2018 sogar entschieden, dass ein ohne die Zustimmung der Miteigentümer errichteter Carport wieder abgerissen werden muss. Das war denn auch unter anderem Gegenstand der Klage: Die Kläger meinten den Rückbau beanspruchen zu können, weil eben ohne ihre Zustimmung gebaut worden sei. Zudem sei die Grundstücksgrenze zum Hausgrundstück überbaut worden. Ihre Wünsche und Einwendungen seien schlicht übergangen worden.
Tatsächlich zeigt die Vorgeschichte zunächst keine grundsätzlich zerstrittenen Co-Eigentümer. Bei einem Gespräch, ob ein Carport für die Fahrzeuge errichtet werden solle, zeigten sich die Kläger schließlich interessiert, hielten aber eine nähere Abstimmung von Gestaltung und Preisvorstellungen sowie die Klärung baurechtlicher Fragen für erforderlich.
In den darauf folgenden Sommerferien kündigten die Beklagten den Klägern an, den Parkbereich zu pflastern. Zusätzlich begannen sie im Urlaub der Kläger einen Carport über ihre beiden Parkplätze zu bauen. Als die Kläger aus dem Urlaub wiederkamen und den Carport im Bau vorfanden, widersprachen sie dem unmissverständlich und auch schriftlich. Trotzdem bauten die Beklagten den Carport fertig. Die dann ggf. nötigen Rückbaukosten beliefen sich dabei laut Kostenvoranschlag auf 3.813,95 Euro.
Die Beklagten wollten das nicht akzeptieren und hielten dagegen: Trotz Vereinbarung, dass sie einen Gestaltungsvorschlag vorlegen würden, hätten sich die späteren Kläger und Nachbarn nicht mehr gemeldet. Eigene Vorschläge der Kläger seien erst erfolgt, als schon gebaut worden war. Die Kläger hätten grundsätzlich der Errichtung eines Carports zugestimmt und die Gestaltung würde die Kläger nicht berühren. Es handle sich nicht um eine wesentliche Veränderung des Grundstücks. Anders als eine Garage könne ein Carport „relativ unkompliziert“ wieder entfernt werden.
Der Vorschlag, den von den Klägern stets als zu wuchtig empfundenen Carport zu erweitern, die Kosten für die Erweiterung zur Hälfte selbst zu tragen und dabei auch, soweit möglich, Holzelemente zu entfernen, um einen weniger wuchtigen Eindruck zu vermitteln, sei von den Klägern abgelehnt worden.
Alles das sah aber das Amtsgericht München als keinen triftigen Grund an und gab den Klägern Recht. Als Miteigentümer des Stellplatzgrundstückes könnten sie eine Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, da sie keine Verpflichtung hätten, eine solche Baumaßnahme zu dulden. Die Errichtung eines Carports auf dem Stellplatzgrundstück stelle eine zustimmungspflichtige Maßnahme dar, schon weil es sich um eine wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks gehandelt habe.
Zudem wäre eine ordnungsgemäße – im gemeinsamen Interesse – liegende Maßnahme nur dann anzunehmen, wenn gemeinschaftliche Interessen verfolgt worden wären. Dies sei aber nicht der Fall, da die Beklagten einen Carport nur für sich und nicht auch für die Miteigentümer gebaut hätten.
Amtsgericht München, Urteil vom 17.9.2018; AZ – 132 C 9764/17 –