Irgendwie hat es doch schon jeder einmal gemacht. Der gut gefüllte Teller im Lokal vor einem sieht extrem lecker aus, das Essen ist was Besonderes und da zücken viele das Smartphone, machen ruck-zuck ein paar Fotos, um sie dann zum Beispiel bei Facebook online zu stellen. Doch was ist, wenn etwa der Restaurantbesitzer das nicht will? Kann man sich darüber hinwegsetzen?
Tatsächlich ist es so, dass wenn ein Restaurantbesitzer das Fotografieren des Essens untersagt hat, der Gast davon kein Foto machen darf. Dies ergibt sich in der Regel nicht aus dem Urheberrecht, sondern aus dem Hausrecht des Betreibers. Denn ein Essen unterliegt grundsätzlich nicht dem Urheberrecht. Nur wenn der Koch ein wahres Kunstwerk herstellt, kann das Essen ausnahmsweise dem Schutz des Urheberrechts unterliegen.
Dies kann bei einem besonders schmackhaften bzw. optisch hübsch angerichteten Essen der Fall sein. Zudem kann durchaus ein Rezept in dem Genuss des Urheberrechts kommen. Ein anderer Ansatz wäre das Persönlichkeitsrecht. Aber auch das gibt kein Recht zum Fotoverbot. Denn anders etwa als die Veröffentlichung von unberechtigt gemachten Aufnahmen einer Person, kann in der Verbreitung von Essens-Bildern keine Persönlichkeitsverletzung gesehen werden. Ziemlich offensichtlich eigentlich, denn die Mahlzeit mit einer eigenen Persönlichkeit muss wohl erst noch erfunden werden. Obwohl Leser des legendären Douglas Adams da anderer Meinung sein könnten …
Letztlich entscheidend ist, dass der Restaurantbesitzer das Hausrecht besitzt. Dieses Recht gibt ihm die Befugnis zu entscheiden, was in seinem Restaurant erlaubt ist und was nicht. Entscheidet er sich daher, das Fotografieren des Essens zu verbieten, muss sich der Gast daran halten. Tut er das nicht, kann er schlicht rausgeschmissen werden. Sehr viel mehr an Konsequenzen sind allerdings nicht zu erwarten.