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Dashcam-Aufnahmen dürfen zur Beweisführung verwendet werden

Dashcam-Aufnahmen dürfen in Einzelfällen zur Urteilsbegründung benutzt werden.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im August 2017 entschieden, dass bei Unfallgegnern das Interesse  an einem effektivem Rechtsschutz gegenüber dem Persönlichkeitsrecht überwiegt. Daher dürfen Aufzeichnungen von Kameras, die in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind (so genannte „Dashcam“) in einem Zivilprozess durchaus verwertet werden. Ständen andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung, so gelte es umso mehr, dass Dashcam-Aufnahmen benutzt werden können.

Im konkreten Fall war der Kläger mit seinem Pkw auf der Autobahn A 5 unterwegs, als der Lkw des Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr, wobei dieses beschädigt wurde. Der klagende Pkw-Fahrer behauptete, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Abstand aufgefahren. Und wollte jetzt natürlich den Schaden ersetzt bekommen.

Die anwaltliche Vertretung des Lkw-Fahrers stellte das Unfallgeschehen hingegen so dar, dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei – und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen. Als Beweis dafür sollten die besagten Dashcam-Aufnahmen dienen.

Der PKW-Fahrer vertrat in dem Prozess die Auffassung, dass diese Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, da sie einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellten. Das Landgericht Regensburg holte zur Rekonstruktion des Unfalls ein Gutachten ein, bei dem der Sachverständige durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis kam, dass die Unfallversion des Beklagten zutreffend sei. Ohne Verwertung der Bilder könne er hingegen nicht feststellen, welche der beiden Unfalldarstellungen richtig sei, so der Experte.

Das Landgericht Regensburg wies darauf hin die Klage ab. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein und wandte sich nochmals gegen die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen.

Das dann angerufene Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg vertrat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung, dass das Landgericht Regensburg seinem Urteil zu Recht die Dashcam-Aufnahmen zugrunde gelegt hat. Das OLG führte aus, dass die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, stets im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu klären ist. Ein Verwertungsverbot ergäbe sich im vorliegenden Fall weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder aus datenschutzrechtlichen Normen. Der Kläger nahm seine Berufung daraufhin zurück.

Es gehe im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang – die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien zudem praktisch nicht sichtbar, so das OLG.

Durch die Aufzeichnung werde daher nicht in die Intim- oder Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Seinem Interesse stehe das Interesse des beklagten Lkw-Fahrer gegenüber, nicht auf der Grundlage möglicherweise falscher Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Belange des Unfallgegners, der sein Fahrverhalten nicht dokumentiert sehen wollte.

Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisverfügung vom 10.08.2017; AZ – 13 U 851/17 –

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