Bei dieser Frage geht die Schere auf zwischen einer sittlichen Pflicht und einer möglicherweise gesetzlichen, sich um die Grabpflege seiner Angehörigen zu kümmern. Und was ist, wenn der Verstorbene eine Grabpflege zum Teil der testamentarischen Verfügung gemacht hat?
Grundsätzlich gilt zunächst, dass gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen hat. Diese gehören zu den so genannten Erbfallkosten, die wie die vom Erben hinterlassenen Schulden vom aktiven Nachlass abzuziehen sind. Jedoch nachwievor strittig ist, ob auch die Grabpflegekosten für die Zeit nach der Beerdigung unter diese Erbfallkosten fallen, zumal diese – etwa bei einer Liegezeit von 20 Jahren – nicht unerheblich sein können und gerne mal für diesen Zeitraum mehrere tausend Euro betragen können.
Das Amtsgericht Neuruppin und das Landesgericht Heidelberg stellen hierbei eine Mindermeinung dar und haben bei entsprechenden Klagen von Erbengemeinschaften auf eine Verbindlichkeit zu Ungunsten des Pflichtanteils erkannt.
Das OLG Schleswig urteilte im Jahr 2009 dazu: Kosten für die laufende Grabpflege stellen keine Beerdigungskosten dar! Sie seien daher auch nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Zur weiteren Begründung führt das Gericht aus, dass die Beerdigung mit der erstmaligen Herrichtung des Grabes beendet ist. Die weitere Pflege des Grabes beruhe allenfalls auf einer sittlich-moralischen Pflicht und sei freiwillig. Das gleiche Gericht räumt aber auch ein, dass Grabpflegekosten einen Nachlasswert mindern können, wenn der oder die Verstorbene die Grabpflege testamentarisch verfügt hat. Inwieweit dies jedoch nur ein so genannter „nachrangiger“ Pflichtteil ist, bleibt weiter in der Diskussion.
Oberlandesgericht Schleswig vom 6.10.2009, Aktenzeichen 3 U 98/08