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Der BGH beschließt ein „ewiges Widerspruchsrecht” für 1994 bis 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen

Versicherungsrecht – BGH-Urteil

Ein ungewöhnliche Urteil der Bundesgerichtshof (BGH) gab es im Oktober 2015 beim Thema Versicherungsrecht – wenn Versicherer ihre Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt haben, gilt ein ewiges Widerspruchsrecht. Und zwar für alle in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen. Damit widerspricht der BGH einer Regelung des Vertragsversicherungsgesetzes (VVG), das eine Widerspruchsfrist von einem Jahr vorsieht, denn dieses sei europarechtswidrig und und daher auch nicht anzuwenden.

Wie war es dazu gekommen, zumal sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I die Klage auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge abgewiesen hatten? Der Kläger hatte im März 2003 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Er erhielt dazu neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation. Der Versicherungsschein enthielt jedoch nur eine unvollständige Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG alte Fassung. Eine vollständige, aber nicht gänzlich in Fettdruck hervorgehobene Belehrung erfolgte erst in der Verbraucherinformation. Fünf Jahre darauf erklärte der Versicherungsnehmer den Widerspruch und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge.

Der beklagte Versicherer hielt den Widerspruch für unzulässig, da dieser spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung habe erklärt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Versicherungsnehmer vertrat die Meinung, dass die Vorschrift europarechtswidrig sei und erhob daher Klage. Das Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage auf Rückzahlung aller Beiträge jedoch ab. In der Revision bejahte der BGH hingegen den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prämienrückzahlung und der Widerspruch sei auch durchaus rechtzeitig erfolgt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hatte der Versicherer nämlich zu Beginn der Vertragslaufzeit nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers belehrt. So sei die Belehrung auf Seite 1 des Versicherungsscheins unvollständig und inhaltlich falsch gewesen. Die in der Verbraucherinformation erfolgte Belehrung sei ebenfalls unzureichend gewesen. So sei zwar der erste Satz fett gedruckt gewesen. der übrige Text hingegen nicht weiter hervorgehoben worden, so dass insbesondere der Hinweis darauf, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs zur Fristwahrung genüge, habe übersehen werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2015 AZ – IV ZR 284/12 –

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