Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

Der BGH urteilt: Unzutreffende oder falsche Firmenbezeichungen führen zu voller Haftung des Geschäftsführers und des Unternehmensträgers

Die Grundsätze im Geschäftsverkehr stets die vollständige und richtige Firmenbezeichung (Rechtsform) anzugeben, gelten entsprechend, wenn die Firma unter Weglassen des zwingend vorgeschriebenen Zusatzes „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ Aufträge annimmt oder vergibt. Angesichts des Umstandes, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, besteht sogar ein besonderes Bedürfnis im Geschäftsverkehr, eindeutig und vollumfänglich die juristisch korrekte Rechtsform zu verwenden, worauf im Urteil klar hingewiesen wird.

Dies ist im Wesentlichen der Inhalt eines BGH-Urteils vom Juni diesen Jahres, bei dem es um die direkte Haftung des Geschäftsführers gegenüber einem Auftraggeber ging. Dieser hatte einen Auftrag zur Fassaden- und Dachsanierung an ein Unternehmen vergeben, das von der Rechtsform eine UG (haftungsbeschränkt) war und ein Stammkapital von nur 100 Euro besaß.

Nachdem der Auftrag nicht zu Ende erledigt wurde, kam es zur Schadensersatzklage des Auftraggeber in Höhe von fast 12.500 Euro, dem das betroffene Gericht auch entsprach. Der Auftragnehmer, die UG (haftungsbeschränkt), verweigerte jedoch die Zahlung, da sie nur 100 Euro Stammkapital hatte und eine persönliche Haftung des Geschäftsführers und einzigem Gesellschafter ablehnte.

Eindeutiges Gesellschaftsrecht

Dieses ist durch das BGH-Urteil aber ausgeräumt, da der Auftragnehmer versäumt hatte auf den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ in allen Belangen hinzuweisen. Der Auftraggeber konnte darüber hinaus deutlich machen, dass, wenn er dies gewusst hätte, den Auftrag nicht vergeben hätte – sondern aus Haftungsgründen nur an eine GmbH mit mindestens 25.000 Euro Stammkapital. Das erkennt auch der BGH wenn er im Urteil ausführt: „Dadurch entsteht die Gefahr, dass der Geschäftsgegner Dispositionen trifft, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts ganz oder in dieser Form unterlassen hätte.“ Dagegen spräche auch nicht, dass sich die Beschränkung der Haftung des Vertragspartners aus dem Handelsregister ergibt.

Das Urteil sagt dann auch klar: „In diesem Fall haftet der Handelnde nicht nach den Grundsätzen der Unterbilanzhaftung, sondern dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich.“

BGH II ZR 256/11 vom 12. Juni 2012

Diesen Beitrag weiterempfehlen:

Weitere Auskünfte erhalten Sie von: