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Der Bundesgerichtshof stellt klar:
Banken dürfen keinen Erbschein verlangen

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlangen Sparkassen und Banken oft einen (kostenpflichtigen) Erbschein, damit Angehörige Zugriff auf Konten und Depots der Verstorbenen bekommen. Das OLG Hamm hatte bereits 2012 entschieden, dass dies nicht zulässig sei. Was jetzt mit einer Entscheidung des BGH noch einmal deutlich unterstrichen wurde. Der Bundesgerichtshof hat nämlich die Revision der beklagten Sparkasse klar zurückgewiesen.

Die Begründung dazu war unmissverständlich: Die beanstandeten Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. Der oder die Erben sind von Rechts wegen nicht verpflichtet, das Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern können diesen Nachweis auch in anderer Form erbringen. Konkret geht es darum zu klären, ob im Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es nicht auch auf andere – einfachere und/oder kostengünstigere – Art nachgewiesen werden könnte.

Deutlich wird, dass die Sparkasse nicht einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen darf. Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden durchaus ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme (durch etwaige Scheinerben) zu entgehen. Daraus folgt laut BGH-Urteil jedoch nicht, dass sie die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr muss sie im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des wahren Erben (auf dessen mögliche Benachteiligung es ankommt) als vorrangig betrachten.

Dem eigentlichen Erben ist schließlich nicht daran gelegen – auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann – das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung des Nachlasses führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen. Auf die Möglichkeit verwiesen zu werden, von ihm zunächst zu Unrecht verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes (unter Umständen sogar nur unter Beschreitung des Klageweges) von der Sparkasse erstattet zu bekommen, sei nicht akzeptabel und kein möglicher Entscheidungsgrund.

Letztlich stellt eines solches Verlangen von Banken und Sparkassen in ihren AGB sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.

BGH-Urteil vom 8.10.2013 – XI ZR 401/12

OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2012 –  I-31 U 55/12

LG Dortmund, Urteil vom 17.02.2012 – 25 O 650/11

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