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Die Anforderungen an eine Mietaufhebungsvereinbarung

Eine Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe vom Mieter an den Vermieter vor dem eigentlichen Beendigungstermin des Mietvertrages kann nicht als Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages gesehen werden. Die Vereinbarung eines Mietaufhebungsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will. Dies ist dann gerechtfertigt, wenn z.B. der Vermieter dem Mieter die Rückgabe der Kaution anbietet oder hierüber abrechnet und damit zum Ausdruck bringt, dass das Mietverhältnis beendet sein soll. Dies können die Vertragsparteien unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit im Rahmen der Vertragsfreiheit jederzeit vereinbaren. Eine ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es dabei nicht.

Allerdings ist die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags nur gerechtfertigt, wenn dadurch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass sich der Erklärende hierdurch binden will.

In der Durchführung einer Wohnungsabnahme und der Übergabe sämtlicher Wohnungsschlüssel kann der (konkludente) Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages nicht gesehen werden. Allein durch die Abnahme der Wohnung bringt der Vermieter nicht zum Ausdruck, dass das Mietverhältnis beendet sein soll. Auch ist der Zeitpunkt der Abnahme der Wohnung nicht gleichbedeutend mit der Beendigung des Mietverhältnisses. Die Abnahme einer Wohnung kann durchaus, je nach den hierfür zur Verfügung stehenden Terminen, auch einige Zeit vor Beendigung des Mietverhältnisses stattfinden, ohne dass dies den Mietvertrag beendet, wenn sich hieraus nicht unter Hinzutreten weiterer eindeutiger Umstände der klare Wille des Vermieters zur Beendigung des Mietvertrags eindeutig ergibt oder offenkundig wird.

Selbst wenn im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Rückgabe aller Schlüssel zur Wohnung und einer förmlichen Zustandsabnahme auch ein Verzicht auf weitere Mietzahlungen zwischen den Parteien durchaus ein Thema gewesen wäre da, es hierbei jedoch nicht zu einer Einigung gekommen ist, bedeutet dies nicht ausdrücklich die Beendigung des Mietverhältnisses unter Wegfall der Verpflichtung des Mieters auf (weitere) Mietzahlungen bis zum regulären Ende des Mietverhältnisses. Dies gilt auch, wenn der Mieter den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, von weitern Mietzahlungen durch die Rückgabe der Schüssel und der Abnahme befreit zu werden.

LG Wuppertal · Urteil vom 5. November 2015 – AZ 9 S 69/15 –

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